Die „Coaching-Falle“ Teil 6 – Das Widerrufsrecht bei Coaching-Verträgen: Kunden haben oft das letzte Wort

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Problem

In der Welt der Coaching-Verträge lauern oft unseriöse Praktiken und sittenwidrige Verträge, die Kunden in die Irre führen und exorbitante Honorare für eine oft kaum erkennbare Gegenleistung vorsehen. In vielen Fällen werden Kunden dabei von Anbietern mit zweifelhaften bis hin zu schlicht betrügerischen Methoden zum Vertragsschluss gedrängt. Wie man solche Verträge erkennt und vermeidet, hatten wir bereits erklärt.

Ein wesentlicher Punkt solcher Verträge ist in aller Regel der schnell erklärte Verzicht auf das Widerrufsrecht, welches den Kunden eigentlich zusteht. Meist mit der Begründung, dass das Angebot nur kurzfristig gelte, die Plätze begrenzt seien oder die Kosten angeblich viel höher wären, wenn man den Vertrag erst später unterzeichnet. In den allermeisten Fällen sind all diese „Argumente“ aber reine Marketingtaktik – es geht vor allem darum, den Kunden zum Vertragsschluss zu überreden, bevor er einen klaren Gedanken fassen kann. Selbstverständlich sind die natürlich angeblich selbst „unheimlich erfolgreichen“ Coaches dabei vor allem geschulte Marketing-Profis, die geschickt mit den Emotionen Ihrer Kunden spielen. Der Widerrufsverzicht verhindert dabei, dass man aus dem Vertrag ohne Weiteres wieder herauskommt.

Die gute Nachricht ist jedoch, dass Kunden in den meisten Fällen trotz eines Widerrufsverzichts ihr Widerrufsrecht geltend machen können. In diesem Artikel werden wir uns daher mit dem Widerrufsrecht bei Coaching-Verträgen beschäftigen und aufzeigen, wie es um das Widerrufsrecht wirklich bestellt ist.


Der Verzicht auf das Widerrufsrecht

Oftmals werden Kunden dazu gebracht, beim Kauf eines Coachings oder Mentorings auf ihr Widerrufsrecht zu verzichten. Doch nach § 356 Abs. 5 BGB ist dieser Verzicht bei Coaching-Verträgen in aller Regel unwirksam. Das liegt daran, dass ein Coaching grundsätzlich eine Dienstleistung ist und kein digitales Produkt im Sinne des Gesetzes. 

Außerdem kann von einer "vollständigen Leistungserbringung", die das Widerrufsrecht ausschließt, bei einem Coaching keine Rede sein. Erbracht werden soll eine langfristig angelegte Dienstleistung, bestenfalls flankiert durch digitale Produkte in Form von Video-Lernmaterial. Es ist schlicht ausgeschlossen, dass diese kurz nach Vertragsschluss bereits erbracht worden ist.

Kunden sollten sich also nicht von einem scheinbaren Widerrufsverzicht täuschen lassen!


Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

Ein weiterer Punkt, der den Widerrufsverzicht unwirksam macht, ist die mangelnde ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung seitens der Anbieter. Häufig wird die Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt, was gegen die gesetzlichen Anforderungen verstößt. Kunden müssen in der Lage sein, die Widerrufsbelehrung klar und verständlich auf der Bestellseite zu finden. Andernfalls kann der Widerrufsverzicht als unwirksam angesehen werden.

Wenn der Widerrufsverzicht unwirksam ist, können Kunden den Vertrag weiterhin widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage ab Vertragsschluss. Allerdings kann sich diese Frist aufgrund einer mangelhaften Widerrufsbelehrung auf bis zu 12 Monate und 14 Tage gemäß § 356 Abs. 3 BGB verlängern. Kunden haben also oft noch lange nach dem Vertragsabschluss die Möglichkeit, den Coaching-Vertrag zu widerrufen.


Was sagt die Rechtsprechung?


Fazit

Das Widerrufsrecht bei Coaching-Verträgen ist eine wichtige Absicherung für Kunden, die mit unseriösen oder sittenwidrigen Praktiken konfrontiert sind. Der scheinbare Widerrufsverzicht ist meist unwirksam, da Coaching eine Dienstleistung darstellt und kein digitales Produkt. Zudem ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung von entscheidender Bedeutung. Kunden sollten ihre Rechte kennen und im Zweifelsfall den Vertrag widerrufen.

Als spezialisierte Kanzlei im Vertragsrecht und insbesondere im Bereich der Coaching-Verträge stehen wir Ihnen zur Seite, um Ihren individuellen Fall zu prüfen und Sie bei einem Widerruf zu unterstützen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Situation zu besprechen und herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.


Direkt zum Telefontermin: Jetzt Termin online vereinbaren

Website: http://www.ra-marko-liebich.de/

Email: Kanzlei@RA-Marko-Liebich.de

Telefon: 03521 / 71 99 6 99

Foto(s): Adobe Stock Photos


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marko Liebich

Beiträge zum Thema