Die drei gefährlichsten Kündigungsfallen für Mieter

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Als Mieter sollte man dem Vermieter keinen Kündigungsgrund liefern, erst recht nicht, wenn man eine Kündigung befürchtet. Nun gibt es aber drei Kündigungsfallen, in die Mieter besonders oft und leicht hineingeraten. Welche das sind, und wie man sich als Mieter in diesen Fällen am besten verhält, um nicht gekündigt zu werden, das sagt der Mietrechtsexperte Anwalt Bredereck:

1. Kündigung wegen Eigenbedarfs

Aus meiner anwaltlichen Erfahrung wird der Eigenbedarf in vielen Fällen nur vorgeschoben, oder er ist in dieser Hinsicht zumindest fragwürdig.

Ein vorgeschobener Eigenbedarf ist für den Mieter aber eine Kündigungsfalle, da er kaum einschätzen kann, ob der Vermieter zum Eigenbedarf die Wahrheit sagt oder nicht. Mieter, die hier zu blauäugig sind, dem Vermieter alles glauben und zum gewünschten Zeitpunkt ausziehen, fallen oft und dann meist ohne es zu ahnen auf diesen Trick hinein.

Mietertipp: Jeder Mieter sollte im Fall einer Eigenbedarfskündigung zu einem spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Mietrecht gehen und sich zu den weiteren Schritten und zu seinen Rechten als Mieter beraten lassen.

2. Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Die Kündigungsfalle liegt hier bei der – vermuteten – Mietminderung: Zahlt der Mieter nämlich wegen eines vermeintlichen Mietmangels einen Teil der Miete nicht an seinen Vermieter, riskiert er einen Zahlungsrückstand, der den Vermieter unter Umständen zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigt.

Auch wenn in solchen Fällen das Gericht im Räumungsprozess einen Mangel oft anerkennt: Die Minderungsquote liegt dann oft deutlich unter der Einschätzung des Mieters, mit der häufigen Folge, dass der Zahlungsrückstand trotzdem jedenfalls für eine ordentliche, fristgemäße Kündigung ausreicht.

Mietertipp: Zahlen Sie die Miete im Fall eines Mangels unter Vorbehalt vollständig und fristgemäß weiter – und klagen Sie die wegen Mietminderung überzahlte Miete nach anwaltlicher Beratung gegebenenfalls gerichtlich ein. Falls Sie die Klage gewinnen, erhalten Sie die unter Vorbehalt gezahlte Miete in Höhe der Minderungsquote regelmäßig zurück. So riskieren Sie es nicht, Ihre Wohnung wegen Zahlungsverzugs zu verlieren.

3. Kündigung wegen unberechtigter Zutrittsverweigerung

Gefährlich wird es für Mieter, wenn sie ein berechtigtes Zutrittsverlangen des Vermieters verweigern, etwa wenn der Vermieter berechtigte handwerkliche Arbeiten in der Wohnung durchführen lassen will und der Mieter die Handwerker nicht hinein lässt. In solchen Fällen darf der Vermieter unter Umständen das Mietverhältnis kündigen.

Mietertipp: Hier kann ich Mietern nur den Rat geben, dem Vermieter den Zutritt zu gewähren, auch wenn das mitunter lästig werden kann. Sollten die Zutrittsverlangen des Vermieters überhand nehmen, würde ich eher dazu raten, dass der Mieter die Initiative ergreift und gerichtlich feststellen lässt, dass der Vermieter zum Zutritt nicht berechtigt ist – als dass der Mieter mit seiner Weiterung eine wirksame Kündigung riskiert.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen die Kündigung Ihrer Mietwohnung? Haben Sie Fragen zu Ihren Mietvertragsklauseln? 

Rufen Sie noch heute Fachanwalt Bredereck in seiner Fachanwaltskanzlei für Mietrecht an. Im Fall einer Kündigung oder einer drohenden Kündigung ist die telefonische Erstberatung bei Fachanwalt Bredereck kostenlos und unverbindlich.

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Mieter und Vermieter bundesweit.

Fachanwalt Bredereck ist spezialisiert auf: Kündigung wegen Zahlungsverzugs und anderer Vertragsverletzungen, Eigenbedarfskündigung, Ansprüche wegen Schimmelpilzbefalls, Gewerberaummietrecht, und auf die Wirksamkeit von Mietvertragsklauseln.


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