Die Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG – Teil 1

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In den folgenden Wochen will ich Ihnen Wissenswertes rund um die Drogenfahrt gem. § 24a Abs. 2 StVG präsentieren. Hierbei handelt es sich um ein derart umfangreiches Thema, dass die Darstellung in mehreren Stufen erfolgen soll. Viel Vergnügen bei der Lektüre!

Teil 1 – Einführung; Tatbestand; Nachweise im Blut

Bei Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss handelt es sich nicht um Kavaliersdelikte.

Es drohen ernsthafte Konsequenzen (z. B. Fahrverbote) für den unter Einfluss angetroffenen Kraftfahrer.

Im Folgenden soll das wissenswerte zur Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG dargestellt werden.

Der Tatbestand nach § 24a Abs. 2 setzt zunächst voraus, dass der jeweils Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Welche Mittel insoweit als berauschend gelten, kann der Anlage zu § 24a StVG entnommen werden (u. a. Cannabis, Kokain, Amphetamin, Metamphetamin).

Der Tatbestand ist insoweit nur erfüllt, wenn die Fahrt unter dem Einfluss einer der gelisteten Substanzen erfolgte. Andere Substanzen werden von § 24a Abs. 2 StVG nicht erfasst.

Beachten Sie:

Es ist für den Verteidiger folglich stets praktisch, zu wissen, ob bzw. welches Mittel vorliegt, und ob dieses auch von der Regelung des § 24a Abs. 2 StVG erfasst wird.

Es gilt in diesem Rahmen zu beachten, dass die Norm selbstverständlich nicht „in Stein gemeißelt“ ist und folglich Gegenstand von Änderungen und Ergänzungen sein kann.

Nachweis im Blut

Gemäß § 24a Abs. 2 S. 2 StVG liegt die berauschende Wirkung vor, wenn eines der in der oben genannten Anlage genannten Mittel im Blut nachgewiesen werden kann.

Insofern ist eine Blutentnahme notwendig, anhand derer Blutproben angefertigt und Substanzen nachgewiesen werden können.

Eine Urinprobe ist insoweit nicht ausreichend!

In diesem Zusammenhang ist beachtenswert, dass andere Feststellungen wie z. B. Zeugenangaben oder ein Geständnis des angetroffenen Fahrers als Nachweis nicht ausreichen.

Kann eine der in der Anlage genannten Substanzen im Blut nachgewiesen werden, ist das Tatbestandsmerkmal „unter der Wirkung“ festgestellt.

Im Weiteren muss eine rauschmittelbedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliegen, welche spätestens durch den zur Blutentnahme anwesenden Mediziner untersucht bzw. attestiert wird.

Beachten Sie:

Die Blutentnahme steht unter einem Richtervorbehalt und muss gemäß § 81a Abs. 2 StPO durch einen Richter angeordnet werden. Speziell an dieser Stelle können Ansatzpunkte für etwaige Beweisverwertungsverbote relevant sein.

Auch in diesem Kontext sollte beachtet werden, dass die Normen nicht „steinern“ sein müssen, sondern durchaus Änderungen erfahren können – es bestehen Bestrebungen, den Richtervorbehalt im Rahmen des § 24a StVG entfallen zu lassen, welche bis dato allerdings noch nicht zu entscheidenden Ergebnissen geführt haben.


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