Die Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG – Teil 4

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Die Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG – Teil 4: Sanktionen

Sanktionen

Als Sanktion im Rahmen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG kommt neben der Festsetzung eines Fahrverbotes auch die Verhängung einer Geldbuße in Betracht. Diese bemisst sich – wie bei der Trunkenheitsfahrt auch- nach den allgemeinen Regeln.

Beachten Sie: Bei der Verhängung einer Geldbuße werden die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen in die Berechnung einbezogen.

Es kann auch ein Regelfahrverbot gem. § 25 Abs. 1 S. 2 StVG verhängt werden, das je nach Vorhandensein oder Zahl einschlägiger Voreintragungen 1-3 Monate (§ 4 Abs. 3 BKatV) betragen kann.

Beachtenswertes

Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid muss darlegen, dass eine Konzentration des Rauschmittels nachgewiesen worden ist, die zumindest die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nahelegt.

Ist dieser Darlegung nicht vorhanden, kann darauf hingewirkt werden, dass der Bußgeldbescheid nicht ausreichend begründet ist.

Ob dies indes die Rechtsfolgen des Bescheides berührt, ist bis dato nicht eindeutig entschieden.

Verjährung

Es gilt zu beachten, dass im Rahmen des § 24a Abs. 2 StVG nicht die kurze Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG gilt, da diese ausdrücklich nur Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG erfasst. Ergo gelten die Verjährungsregeln des § 31 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 OWiG.

Demzufolge verjähren vorsätzliche Verstöße gegen § 24a Abs. 2 StVG erst nach 2 Jahren.

Fahrlässige Verstöße verjähren indes gem. § 24a Abs. 4, §§ 17 Abs. 2, 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG nach einem Jahr.

Es gilt zu beachten, dass unter Umständen ein Bruch der Verjährung auch bei Straftaten gem. § 316 StGB, die zur Geltung kommen, eintreten kann.

Medikamente

Weiterhin gilt es zu beachten, dass ein Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG nicht vorliegt, wenn die nachgewiesene Substanz im Rahmen einer ärztlich verordneten Medikation eingenommen wurde.

In diesem Rahmen gilt es nachzuweisen, dass das Medikament zur Behandlung einer Krankheit auf ärztliche Anordnung nicht missbräuchlich und nicht überdosiert eingenommen wurde.

Messtoleranz

Auch die Frage der Messtoleranzen sollte Beachtung finden. So kann es z. B. im Fall einer geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes lohnenswert erscheinen, etwaige Messtoleranzen zu thematisieren. Dies gilt insbesondere aufgrund dessen, dass etwaige Messwerte sicher nachgewiesen werden müssen.

In dieser Frage – gerade im Hinblick auf Auf- oder Abschläge – besteht bis dato aber keine stete Rechtsprechung.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes deutet darauf hin, etwaige Abschläge zum Ausgleich von Messtoleranzen seien nicht notwendig, sofern die Messung nach den allgemeinen Regeln der forensischen Toxikologie und Chemie erfolgt ist.

Verhältnis zu Drogendelikten

Relevanz entfaltet der Umstand, dass im Rahmen einer Kontrolle hinsichtlich einer Drogenfahrt regelmäßig auch Betäubungsmittel entdeckt werden, und somit auch eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG gegeben ist.

Hierzu gibt es keine gefestigte Rechtsprechung.

Unter Umständen kann auch in diesem Fall lediglich eine prozessuale Tat vorliegen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn ein sog. innerer Beziehungszusammenhang zwischen den Delikten vorliegt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Fahrt dem Transport der Betäubungsmittel zu einem Lagerort dient.

Ähnliches wird in jüngster Zeit auch hinsichtlich der Frage der Tateinheit gefordert. So entschied der BGH, dass diese gegeben sei, wenn die Fahrt gerade dem Transport erworbener Betäubungsmittel diente.

Dies ist insbesondere von Bedeutung, da ein tateinheitliches Geschehen ein Zurücktreten der Ordnungswidrigkeit hinter den Straftatbestand bedingt.

Die Nebenfolgen der Ordnungswidrigkeit wie z. B. das Fahrverbot treten indes nicht zurück.

Dennoch schütz eine Verteilung wegen der Betäubungsmittelstraftat nicht vor einer späteren Verfolgung der Ordnungswidrigkeit.

Dies ist auch nach den Grundsätzen des Verbotes der Zweifachbestrafung zulässig. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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