Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Die traditionelle gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier hat ab 2023 ausgedient. Ab dem Jahr 2023 wird ein elektronisches Meldeverfahren die bisherige dreifache Papierausfertigung ersetzen.

Was ändert sich durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)? Bisher waren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Diese Pflicht entfällt ab dem 1. Januar 2023. Stattdessen werden ab diesem Zeitpunkt die Krankenkassen die Arbeitsunfähigkeitsdaten direkt an die Arbeitgeber übermitteln, sofern die betroffenen Beschäftigten bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Arbeitgeber müssen dann eigenständig die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer versicherten Mitarbeiter abrufen.

Wichtig zu beachten ist, dass dieses neue Verfahren ausschließlich für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse gilt. Privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform bei ihrem Arbeitgeber einreichen.

Wie kann der Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen? Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss vom Arbeitgeber aktiv über das Entgeltabrechnungssystem bei der jeweiligen Krankenkasse des betreffenden Arbeitnehmers angefordert werden. Der Abruf ist jedoch nur nach einer entsprechenden Krankmeldung durch den Arbeitnehmer zulässig. Allgemeine Anfragen zu Mitarbeitenden sind nicht gestattet.

Krankmeldung und Lohnfortzahlung – Was gibt es zu beachten? Mit dieser Neuregelung ändert sich die Art des Schuldverhältnisses: Die bisherige Pflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Bescheinigung beim Arbeitgeber vorzulegen, wird zu einer Pflicht des Arbeitgebers, die Informationen von der Krankenkasse zeitnah und digital zu erhalten und für die Abrechnung zu nutzen.

Die grundlegende Pflicht des erkrankten Mitarbeiters, sich beim Arbeitgeber arbeitsunfähig zu melden, bleibt jedoch bestehen. Ebenso gelten die bisherigen Bestimmungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall unverändert fort.


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