Die fiesesten Arbeitgebertricks bei einer Kündigung – Teil 1: das Jobangebot

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Als Arbeitgeber will man Prozesse vor dem Arbeitsgericht und Abfindungen möglichst vermeiden. In der Tat gibt es eine „Trickkiste“, in die Chefs und Personaler gern greifen, wenn sie einen Mitarbeiter möglichst schnell – und preiswert – loswerden wollen. Der wohl fieseste Arbeitgebertrick ist das „Jobangebot“. Was das ist, und wie man sich dagegen wehrt, erfahren Sie hier.

Worum geht es beim Arbeitgebertrick „Jobangebot“?

Wer kurz nach der Kündigung einen neuen Job annimmt, der verzichtet eher auf die Kündigungsschutzklage. Diese Tendenz nehme ich als Arbeitsrechtler immer wieder wahr. Und selbst wenn der Gekündigte trotzdem vors Arbeitsgericht zieht: Der Arbeitgeber spart viel Geld, wenn sein ehemaliger Mitarbeiter schnell eine neue Arbeit aufnimmt, weil er seinem ehemaligen Mitarbeiter wegen dessen neuer Stelle regelmäßig keinen Lohn nachzahlen muss – selbst wenn die Kündigungsschutzklage Erfolg hat. Nur: Dass ein gekündigter Arbeitnehmer innerhalb weniger Tage einen neuen Job bekommt, kommt nicht alle Tage vor. Es sei denn, der Arbeitgeber hilft ein wenig nach.

Der Trick: Der Chef sorgt selbst für das neue Jobangebot.

Der Tick ist so simpel, wie perfide: Der Arbeitgeber ruft bei einem befreundeten Unternehmer an und bittet ihn, seinem Mitarbeiter kurz nach der Kündigung eine Stelle anzubieten. Der geschmeichelte Arbeitnehmer weiß von dieser Verabredung natürlich nichts. Genauso wenig ahnt er, dass sein neuer Chef ihn kurzerhand vor die Tür setzen wird, sobald die Gefahr einer Kündigungsschutzklage gegen den alten Arbeitgeber gebannt ist.

Jetzt steht der Arbeitnehmer faktisch ohne alles da, ohne Job und ohne Abfindung. Gegen die neue Kündigung bringt eine Klage meist nichts: Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten. Und die Frist für die Kündigungsschutzklage gegen die erste Kündigung ist längst abgelaufen. Selbst wenn man dort einen guten Kündigungsschutz hatte, kann man sich jetzt darauf nicht mehr berufen.

Wie kann sich der Arbeitnehmer gegen diese Trickserei wehren?

1. Überlegen Sie es sich gut, ein Jobangebot anzunehmen, welches kurz nach der Kündigung aus heiterem Himmel daherkommt. Besser ist es regelmäßig, mehrere Angebote miteinander zu vergleichen und seinen neuen Job in Ruhe auszusuchen.

2. Wenn Sie ein spontanes Jobangebot unbedingt annehmen wollen: Vereinbaren Sie mit Ihrem neuen Arbeitgeber ausdrücklich, dass das Kündigungsschutzgesetz von Beginn des Arbeitsverhältnisses an Anwendung findet. Besprechen Sie die Einzelheiten vorher am besten mit einem Arbeitsrechtler.

3. Halten Sie die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage ein und klagen Sie gegen Ihre Kündigung! Die meisten Klagen lohnen sich. Die besten Chancen haben Sie regelmäßig, wenn Sie die Klage von einem erfahrenen Arbeitsrechtler führen lassen, vorzugsweise von einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung? Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.


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