Die fünf wichtigsten Schritte nach Erhalt einer (Arbeitgeber-)Kündigung

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Ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis ist für den Arbeitnehmer (soweit im Folgenden von Arbeitnehmer geschrieben wird, sind natürlich auch die Arbeitnehmerinnen gemeint) und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von teilweise existenzieller Bedeutung, sodass Fehler beim Vorgehen nach Erhalt einer Kündigung erhebliche Auswirkungen haben können.

Vielen Arbeitnehmern ist nicht klar, welche Möglichkeiten ihnen in solchen Situationen zur Verfügung stehen. Die Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit sollte nach Erhalt der Kündigung grundsätzlich innerhalb von drei Tagen erfolgen. Darüber hinaus gibt es aber auch rechtliche Schritte, die besonders zu beachten sind.

1. Schnelle Reaktion – die Klagefrist 

Für eine Kündigungsschutzklage gilt nach § 4 KSchG eine dreiwöchige Frist ab dem Zugang der Kündigung. Für den Fall, dass die Klage zu spät erhoben wird, ist die Kündigung unabhängig von der materiellrechtlichen Wirksamkeit rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis. Diese Frist ist unabhängig von der Größe des Betriebs und der Beschäftigungsdauer einzuhalten. Die Kündigungsschutzklage kann ohne Anwalt bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, da vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz kein Anwaltszwang herrscht §11 ArbGG.

2. Formalien 

Wird eine Kündigung ausgesprochen, so muss dies schriftlich erfolgen. Die Schriftform des § 623 BGB soll unüberlegte und spontane Entscheidungen der Parteien verhindern, die diese später hätten bereuen können. Das Schriftstück muss unterschrieben werden. Eine Abweichung ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zulässig. Zu beachten ist ferner, wer die Kündigung ausspricht. Zum Ausspruch der Kündigung ist meistens nur der Inhaber oder Geschäftsführer des Unternehmens berechtigt. Daher kann eine Kündigung, welche durch einen vollmachtslosen Vertreter ausgesprochen wird, zurückgewiesen werden.

3. Kündigungsverbote und Zustimmungserfordernisse

Für bestimmte Personengruppen ist ferner ein umfangreicherer Schutz vorgesehen. Eine Entlassung wird unter Umständen unzulässig oder bedarf sogar einer behördlichen Zustimmung. Einen besonderen Kündigungsschutz genießen u. a.: Schwangere, Schwerbehinderte, Schwerbehindertenvertreter oder Vertrauenspersonen, Auszubildende, sowie Arbeitnehmer während der Elternzeit.

4. Sonstige Ansprüche beachten

Viele Arbeitgeber versuchen den Arbeitnehmer zu veranlassen, eine Verzichterklärung zu unterschreiben. In dieser soll er bestätigen, dass ihm keine Ansprüche mehr gegen den Arbeitgeber zustehen. Um das Erklären des Verzichts attraktiver zu machen, wird dieser oft mit einer Abfindung versüßt. Hier ist Vorsicht geboten. Auch nach Ausspruch der Kündigung stehen dem Arbeitnehmer weiterhin vertragliche und gesetzliche Ansprüche z. B. auf Zahlung von Sondervergütungen, Zeugniserteilung o.ä. zu.

5. Termin bei einem Anwalt vereinbaren

Eine zwingende Notwendigkeit einen Anwalt zu beauftragen besteht, wie oben schon dargestellt, nicht. Es ist dennoch in vielen Fällen ratsam einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt zu konsultieren um jedenfalls im Wege einer Beratung die rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eine Klage zu besprechen.

Sollten Sie insoweit Unterstützung benötigen, freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon und ein Kennenlernen.


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