Die Gartenpflege übernimmt der Mieter – ist damit alles geregelt?

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Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht Würzburg, nachdem ein Vermieter eines Einfamilienhauses mit Garten geklagt hatte, da er der Ansicht war, der Mieter habe den Garten nicht ausreichend gepflegt. Er hat dabei darauf abgestellt, dass der Mieter die Bäume und Sträucher nicht jährlich zurückgeschnitten habe.

Der Mieter hat dagegen eingewandt, dass er hierzu nicht verpflichtet sei, denn nach dem Mietvertrag habe er nur die Gartenpflege übernommen. Davon sind nach seiner Ansicht nur einfache Arbeiten, nicht aber der Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern umfasst. Der Richter hat dem Mieter recht gegeben. Durch die Formulierung „Gartenpflege übernimmt der Mieter“ sei nur die Verpflichtung begründet, einfache Arbeiten durchführen zu müssen. Das bedeutet, dass der Mieter den Rasen zu mähen, Unkraut zu jäten und Laub zu entfernen hat.

Der Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern ist von dieser Formulierung nicht umfasst. Dieser Ansicht ist auch das Oberlandesgericht Düsseldorf, das dem Vermieter aufgibt, die geschuldeten Pflegemaßnahmen im Einzelnen zu beschreiben, da andernfalls nur solche Arbeiten unter dem Begriff der Gartenpflege fallen, die weder besondere Fachkenntnisse noch besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern.

Möchte der Vermieter daher die Gartenpflege umfassend auf den Mieter abwälzen, so muss er die Pflegearbeiten detailliert im Mietvertrag vereinbaren, so dass bei Nicht- oder Schlechterfüllung ein Schadensersatzanspruch des Vermieters entsteht.

Dr. Silke Ackermann

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Focus-Top-Anwältin 2016 für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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