Die GmbH nach italienischem Recht: Allgemeine Aspekte und Online-Gründung

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Zur Entwicklung einer passenden Markteintrittsstrategie ist es äußerst wichtig zu wissen, welche Gesellschaftsform für das angestrebte Geschäftsmodell am besten geeignet ist. Unsere Erfahrung zeigt, dass viele ausländische Unternehmer oder Unternehmerinnen ihre ersten Schritte auf dem italienischen Markt zusammen mit der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (società a responsabilità limitata) planen.

Dies ist zum Teil auf das vereinfachte Gründungsverfahren zurückzuführen, bei dem die Gesellschaft entweder mit nur einem oder mit mehreren Gesellschaftern gegründet werden kann und ein Stammkapital von 10.000 EUR erforderlich ist. Gerade das geringere Stammkapital als in Deutschland (25.000 EUR) macht die s.r.l. in interessant. Für eine s.p.a. (società per azioni, Aktiengesellschaft) ist ein Anfangskapital von 50.000 EUR erforderlich. Für eine  einfache s.r.l.s (società a responsabilità limitata semplificata, Unternehmensgesellschaft) ist zwar nur ein Stammkapital von 1 EUR erforderlich, diese wird aber wie die Kapitalgesellschaften besteuert.

Die Gründung der s.r.l. setzt die Eintragung in das Handelsregister voraus, wonach eine neue juristische Person mit eigenem Vermögen entsteht, das nicht mit dem Vermögen der einzelnen Gesellschafter, aus denen sie sich zusammensetzt, verwechselt werden darf. Das Handelsregister wird in Italien nicht vom Gericht, sondern von der Handelskammer geführt. Nach italienischem Recht müssen die Unterlagen für die Eintragung in beurkundeter Form vorbereitet werden und müssen dem bei der Handelskammer zu stellenden Eintragungsantrag beigefügt werden.

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 1151 aus dem Jahr 2019 hat der italienische Gesetzgeber die Möglichkeit der online-Gründung einer s.r.l., s.r.l.s. und von Zweigniederlassungen von bereits im Handelsregister eingetragenen Unternehmen geschaffen. Die Absicht des italienischen Gesetzgebers ist es jedoch, nicht zu sehr von den bereits bestehenden Grundsätzen des italienischen Handels- und Gesellschaftsrechts abzuweichen. Daher werden die Notare eine entscheidende Rolle bei der Gründung von Unternehmen spielen.

Welche Auswirkungen hat diese Gesetzesänderung für ausländische Unternehmer?

Seit dem 14.12.2021 können Unternehmer, die noch nicht im italienischen Handelsregister eingetragen sind, eine s.r.l. oder eine Zweigniederlassung gründen, indem sie ein vorgedrucktes Formular ausfüllen und elektronisch an den zuständigen Notar senden. Dieser prüft die Rechtskonformität der eingesandten Unterlagen und verifiziert die Identität der Beteiligten mittels einer eigens vom italienischen Notarverband entwickelten Videokonferenzsoftware. Allerdings beschränkt das italienische Recht in Umsetzung der europäischen Richtlinie die Möglichkeit der Online-Gründung auf die Fälle, in denen die Kapitaleinlagen ausschließlich in liquider Form eingezahlt werden (d.h. ohne unbewegliche oder immaterielle Wirtschaftsgüter), die Antragsteller ihre Identität durch einen Lichtbildausweis belegen können und darüber hinaus über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, mit der sie die vom Notar erstellte elektronische Dokumentation kennzeichnen können.

Die Einführung eines Online-Verfahrens zur Unternehmensgründung ist sicherlich ein Schritt in Richtung Digitalisierung der italienischen Bürokratie. Für viele Unternehmer kann sie daher eine weitere Startrampe für den Eintritt in einen ausländischen Markt darstellen, mit geringeren Anlaufkosten als in der jüngsten Vergangenheit.

Foto(s): Altea LEX Dr. Christoph von der Seipen

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