Die Grundsätze eines jeden Strafverfahrens – Prozessmaxime aus der StPO und GVG und EMRK

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Auch ohne Anwalt kann man einen Strafprozess als Angeklagter oder Nebenkläger überstehen, wofür Kenntnis untenstehender, die Justiz bindender Grundsätze des Strafverfahrens sehr hilfreich ist:

1. Offizialprinzip § 151 StPO

Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist allein die Staatsanwaltschaft berufen.

Die Strafverfolgung obliegt grundsätzlich dem Staat für die Rechtsgemeinschaft, nicht dem Einzelnen Bürger. Daher wird der Staatsanwalt „ex officio“ tätig und Selbstjustiz ist verboten.

Ausnahme dazu sind die sog. Privatklageverfahren §§ 374 ff. StPO, welche in der Praxis eher selten zum Tragen kommen.

2. Akkusationsprinzip § 151 StPO

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist immer durch die Erhebung einer Klage bedingt.

- Wo kein Kläger, da kein Richter

- Prozessgegenstand ist immer nur die angeklagte prozessuale Tat nach §§ 155,264 StPO

Ausnahme dazu kann § 265 StPO sein, bei Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes im Laufe der Verhandlung, auf was das Gericht förmlich hinweisen muss und Vorbereitungszeit für die Verteidigung gegen die neuen Umstände gewähren muss.

3. Legalitätsprinzip/ Verfolgungszwang § 163 StPO, § 152 II StPO, § 152 GVG

Die Staatsanwaltschaft ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Die Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

In diesem Zusammenhang sind die Polizeibeamten nach § 152 II GVG Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft, nach alter Fassung des Gesetzes „Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“.

Legalitätsprinzip bedeutet also Verfolgungszwang gegen jeden Verdächtigen u ggf. Anklagezwang und bildet das notwendige Korrelat zu ihrem Anklagemonopol (Offizialprinzip).

4. Opportunitätsprinzip §§ 153 ff. StPO

Das Opportunitätsprinzip (aus dem Englischen Opportunity = Möglichkeit) wiederum ist die Ausnahme von Legalitätsprinzip.

Es liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft (nicht aber der Polizei), ob sie jedem Verdacht einer Straftat nachgehen will, was insbesondere bei Bagatellstrafsachen, z.B. Vergehen nach § 12 StGB zur Disposition steht

Denn es können auch Verfahren nach §§ 153, 153 a StPO eingestellt werden wegen geringer Tatschwere und mangels öffentlichen Interesses an (weiterer) Strafverfolgung.

Dies erlaubt es auch, mittels Geldauflagen gegenüber dem Staat oder Privaten oder gemeinnützigen Einrichtungen das öffentliche Interesse zu beseitigen, mit anderen Worten unter gewissen Voraussetzungen „sich frei zu kaufen“.

5. Unmittelbarkeit und Mündlichkeit (vgl. §§ 250 ff. StPO)

Sämtlicher Prozessstoff muss unmittelbar und mündlich bei Gericht vorgetragen werden. Ein Zeuge kann sich nicht etwa auf den Inhalt eines Vernehmungsprotokolls berufen, sondern muss direkt und ohne Zwischenmedium dem Gericht und den übrigen Beteiligten seine Wahrnehmung des Falles schildern.

Der Zeuge darf keine Aufzeichnungen als Gedächtnisstütze für seine Aussage bei Gericht benutzen.

Rangfolge Personalbeweis vor Sachbeweis, § 250 StPO und Grundsatz der persönlichen Vernehmung regeln:

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

6. Waffengleichheit Art. 6 EMRK („fair trial“)

Staatsanwaltschaft und Beschuldigter treffen sich in Augenhöhe, letzterer kann sich eines Verteidigers bedienen, welcher – dem Gericht und Staatsanwalt gleich – ein Volljurist d.h. mit der Befähigung zum Richteramt ausgestattet sein muss.

Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht müssen fachlich auf einer Höhe sein.

Gegen das beim Staat liegende Gewaltmonopol und Anklagemonopol muss ein Beschuldigter sich effektiv verteidigen können.

Dies ist abgesichert durch das Recht auf Akteneinsicht, weil die Akte den Prozessstoff umreißt, sowie dem Institut der Pflichtverteidigung §§ 140 ff. und den sämtlichen Prozessrechten, welche einem Angeklagten zustehen (Beanstandungsrecht, Fragerecht, Erklärungsrecht, das Recht Ablehnungsgesuche einzureichen, Terminverschiebungen).

Das Recht auf konfrontative Befragung – fast immer erforderlich beim einzigen Belastungszeugen – fällt auch unter Waffengleichheit.

7. Bestimmtheit Art. 103 Abs. 2 GG

Der Wortlaut des Strafgesetzes muss aus sich heraus verständlich sein. Das Strafgesetz soll die Rechtsgemeinschaft schützen, der Einzelne muss also auch wissen, was verboten ist und was nicht.

Probleme entstehen, wo Gesetze nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. § 238 StGB Stalking/ Nachstellung –“Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt“ – oder § 142 StGB Fahrerflucht Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:(„Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“).

8. Rückwirkungsverbot Art. 103 GG 

Ein menschliches Verhalten kann nicht vor Gericht angeklagt werden, wenn zum Zeitpunkt der Tat das Verhalten gar nicht geregelt war bzw. nicht unter Strafe stand (sog. echtes Rückwirkungsverbot)

- nullum crimen, nulla poena sine lege

9. Unschuldsvermutung Art. 5 EMRK und IN DUBIO PRO REO 

Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld ist jeder Angeklagte unschuldig (innocent until proven guilty).

Erst mit einem rechtskräftigen Urteil eines Strafgerichts – wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind und der Schuldspruch noch steht – kann man vom Täter dieser einer Straftat (auch in den Medien) sprechen.

Die Unschuldsvermutung fordert also die Unvoreingenommenheit des Richters gegenüber jedem Angeklagten ein. Diese Unvoreingenommenheit darf nicht einmal mittelbar von der Vorstrafensituation des Angeklagten beeinflusst werden, auch einschlägige Vorstrafen vergangener Zeiten hebeln die Unschuldsvermutung nicht auf.

Sämtlich verbleibende Restzweifel an der Schuld des Angeklagten gehen wegen der Unschuldsvermutung (presumption of innocence) zu seinen Gunsten, bis hin zum Freispruch aus.

Sollten gewisse gesetzliche Merkmale einer Tat in der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen werden, darf das Gesetz mit dem entsprechenden Tatbestandsmerkmal auch nicht zur Anwendung kommen (interessant in Fällen von sog. Qualifikationen oder Regelbeispielen für die Strafzumessung „besonders schwerer Fall“).

Der Unschuldsvermutung stehen staatliche Maßnahmen wie die Untersuchungshaft entgegen, da nur mittels (dringenden) Verdachts aus Gründen der Verfahrenssicherung Haft angeordnet wird (§§ 112 ff StPO), die Unschuldsvermutung bei U-Haft also ausgehebelt wird.

In dubio pro reo stammt aus dem Lateinischen und bedeutet im Zweifel für den Angeklagten.

Die prozessuale Beweislast dafür, dass ein Mensch eine Straftat begangen hat, liegt immer beim Staat.

Liefert der Staatsanwalt dem Gericht nicht die für eine Verurteilung erforderlichen Beweise, mag allenfalls „dem Bauchgefühl nach“ etwas am Vorwurf dran sein (vgl. Kachelmann-Prozess Landgericht Mannheim), für eine Verurteilung reicht dies jedoch nicht aus, weshalb aus Gründen des Zweifelssatzes vom Vorwurf einer Straftat freizusprechen wäre.

10. Nemo-Tenetur-Prinzip Art. 6 MRK

Freiheit vom Selbstbelastungszwang (nemo tenetur se ipsum accusare)

Das Schweigerecht des Beschuldigten und die Belehrungspflicht des Staates hierüber (§ 136 StPO) genießt ein Beschuldigter in jedem Verfahrensabschnitt (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, Vollstreckungsverfahren).

„Es steht Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder zur Sache nicht auszusagen und keine Angaben zu machen“.

Wegen der besonderen Bedeutung von nemo-tenetur und jeder dem Strafprozess eigenen Dynamik, nach welcher ein Zeuge zum Beschuldigten werden kann und der Fürsorgepflicht des Gerichts hat sogar ein Zeuge das Recht zu schweigen im Falle des § 55 StPO:

Dann nämlich kann der Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

-Abgesichert durch verbotene Vernehmungsmethoden § 136 a StPO.

-Problemfälle bei V-Männern, verdeckten Ermittlern, Vertrauenspersonen, staatlicher Tatprovokation oder in sonstigen Konstellationen, in denen der Beschuldigte, spätere Angeklagte, nicht weiß, dass er schweigen dürfte, da ja gegen ihn ermittelt wird.

11. Gesetzlicher Richter GVG

-Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden

-Ausnahmegerichte und Geheimjustiz sind unzulässig

-Unabhängigkeit der Justiz und Richter, sog. Justizgrundrecht

-Abstrakte Gerichtsverteilungspläne klären welches Gericht für welchen Angeklagten zuständig ist

12. Beschleunigungsgrundsatz Art. 5 MRK 

Langandauernde Verfahrensverzögerungen, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, werden bei der Strafzumessung (§ 46 StGB) strafmildernd berücksichtigt

-folgt aus Art. 5 Abs. 3 EMRK, der Fürsorgepflicht, für Haftsachen und aus dem Grundrecht persönlicher Freiheit (Art. 2 II 2 Grundgesetz).

Vollstreckungslösung des BGH – Seit der Entscheidung des BGH vom 17.01.2008 (BGH 52, 124) werden Probleme bei überlanger Verfahrensdauer, die ein Angeklagter nicht zu vertreten hat anhand der Vollstreckungslösung behandelt, während früher noch die sog. Strafabschlagslösung galt (BVerfG NJW 2003, 2225, 228, BGH NJW 2003, 2759).

13. Öffentlichkeitsgrundsatz § 169 GVG

Strafprozesse sind grundsätzlich öffentlich.

Ausnahmen sind Jugendstrafverfahren oder Jugendschutzsachen oder Familienrechtsverfahren.

Hohes Rechtsgut, dessen Verletzung einen absoluten Revisionsgrund darstellt (§ 338 Nr. 6 StPO).

Die Zuschauer im Saal sollen in die Lage versetzt werden, zu kontrollieren, ob die Gerichte sich an Recht und Gesetz halten

Daher auch wird ein Urteil immer im Namen des Volkes gesprochen, da Gerichte und deren Arbeit für die Menschen da sind und nicht etwa umgekehrt.

Problemfälle entstehen bei begrenzten Teilnehmerplätzen in Gerichtssälen und bei der gerichtlichen Vergabe der Allgemeinheit gegenüber priorisierten Presseplätzen (NSU Prozess am OLG München).

D. Lehnert, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht in Berlin



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