Die Haftung des Arbeitnehmers - Teil I

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Sicher kennen einige Arbeitnehmer das Problem- wenn man tagtäglich arbeitet, bleibt es häufig nicht aus, dass man etwas beschädigt.

Doch inwiefern kann man herangezogen werden, wenn man einen Schaden an Gegenständen des Arbeitgebers verursacht?

Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht einen stufenweisen Haftungsmaßstab entwickelt. Diese Haftungsregelung greift jedoch nur bei allen betrieblich veranlassten Tätigkeiten.

Das Bundesarbeitsgericht differenziert nach der Schwere des Verschuldens. Hat ein Arbeitnehmer einen Schaden vorsätzlich- also mit Wissen und Wollen- verursacht, so haftet er voll. Das heißt er muss den gesamten Schaden ersetzen.

Entsteht der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit seitens des Arbeitnehmers, so haftet er ebenso voll. Ausnahmsweise wird die Haftung gemindert, wenn eine volle Haftung grob unbillig wäre - beispielsweise, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell komplett ruinieren würde. Auch wird die Haftung gemindert, wenn den Arbeitgeber eine Mitschuld trifft.

Beruht der Schaden auf mittlerer Fahrlässigkeit, so wird der Schaden anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Hierzu wird ein Quote - je nach Schwere des Verschuldens - gebildet. Bei der Berechnung dieser Quote können auch Faktoren, wie beispielsweise Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit oder Dauer der Betriebszugehörigkeit beachtet werden.

Hat der Arbeitnehmer den Schaden allerdings nur leicht fahrlässig verursacht, so haftet er gar nicht für den Schadenganz nach dem Motto „Wo gehobelt wird, fallen Späne."

Landet ein solcher Streit vor Gericht, so muss der Arbeitgeber das Verschulden nachweisen. Er trägt die Beweislast.

Rechtsanwalt Borth

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