Die Haftung des Erben bei Übernahme eines Handelsgeschäfts: Eine Übersicht.

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1. Einführung

Die Übernahme eines Handelsgeschäfts durch Erbschaft kann sowohl Chancen als auch Risiken mit sich bringen. 

Die Erben übernehmen nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Verbindlichkeiten. Sie rücken vollumfänglich in die Rechtsposition des Verstorbenen (sog. Universalsukzession). 

Dies kann zu erheblichen finanziellen Risiken führen, insbesondere wenn das Handelsgeschäft defizitär wirtschaftet oder (Alt)Schulden hat. 

Die Haftung der Erben ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Abgabenordnung (AO).


2. Übergang eines Handelsgeschäfts im Wege der Erbfolge

Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. 

Dies umfasst auch ein Handelsgeschäft, das der Erblasser betrieben hat. Die Erben treten in die Rechtsposition des Erblassers ein und übernehmen sowohl dessen Rechte als auch dessen Pflichten. Sie werden mit Todesfall quasi Inhaber eines laufenden Geschäftsbetriebs (mit allen Haftungskonsequenzen). 

Sie haften für die Schulden des Erblassers unbeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen als auch natürlich für die neu begründeten Verbindlichkeiten über den Geschäftsbetrieb.


3. Risiken und Haftung mit Übergang

Die Haftung der Erben ist in § 1967 BGB geregelt. Sie haften für die Nachlassverbindlichkeiten, also die Schulden des Erblassers, unbeschränkt. 

Dies bedeutet, dass sie mit ihrem gesamten Vermögen haften, nicht nur mit dem geerbten Vermögen.

Im Handelsrecht ergänzt § 27 HGB diese Regelung. Wenn die Erben das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführen, haften sie den Geschäftsgläubigern unbeschränkt und ohne die nach dem BGB gegebenen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass.

Unter Umständen greift auch § 75 AO.


4. Lösungsansätze zur Haftungseinschränkung und Haftungsbegrenzung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Haftung der Erben zu beschränken oder zu begrenzen. 

Eine Möglichkeit ist die Aufgabe des Handelsgeschäfts innerhalb einer Dreimonatsfrist nach Kenntnis des Anfalls der Erbschaft gemäß § 27 Abs. 2 HGB. 

Eine weitere Möglichkeit ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erblassers (Nachlassinsolvenzverfahren), wenn eine Ausschlagung nicht mehr möglich ist.

Darüber hinaus können die Erben das Unternehmen veräußern oder verpachten oder über einen Interrimsgeschäftsführer versuchen, das Unternehmen in den profitablen Bereich zu bekommen.


5. Fazit

Die Übernahme eines Handelsgeschäfts durch Erbschaft kann erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringen. 

Die Erben haften für die Schulden des Erblassers unbeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen. 

Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, diese Haftung zu beschränken oder zu begrenzen. 

Es ist daher wichtig, sich vor der Übernahme eines Handelsgeschäfts durch Erbschaft umfassend über die damit verbundenen Risiken und Haftungsfragen zu informieren und vor allem rechtlichen Rat einzuholen.

Es ist zu beachten, dass die aufgezeigten Ansätze nur ein kurzer Überblick sind und jede Unternehmensübernahme im Rahmen eines Erbfalls individuell zu bewerten und zu behandeln ist.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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