Die Kosten des Betriebsrats – Wann sind sie erforderlich?
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Die Kosten des Betriebsrats – Wann sind sie erforderlich?
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet den Arbeitgeber, die Kosten des Betriebsrats zu tragen, da dieser keine eigenständige Rechts- und Vermögensfähigkeit besitzt. Doch welche Kosten sind tatsächlich erstattungsfähig? Müssen etwa 31.000 € für Simultanübersetzer bei einer Betriebsversammlung übernommen werden? Oder hat jedes Betriebsratsmitglied Anspruch auf ein Tablet?
I. Voraussetzungen für Kostenerstattung
Gemäß § 40 BetrVG muss der Arbeitgeber nur solche Kosten tragen, die erforderlich und verhältnismäßig sind.
Erforderlichkeit
Kosten sind erforderlich, wenn sie zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Betriebsrats notwendig sind. Dazu zählen:
- Sachkosten (Büromaterial, Fachliteratur, IT-Ausstattung),
- Personalkosten (Rechtsanwälte, Sachverständige gem. § 80 Abs. 3 BetrVG),
- Schulungskosten für Betriebsratsmitglieder,
- Reisekosten (z. B. für Gesamtbetriebsratssitzungen).
Verhältnismäßigkeit
Selbst erforderliche Kosten müssen angemessen sein. Der Betriebsrat muss prüfen, ob die Belastung für den Arbeitgeber zumutbar ist (§ 2 Abs. 1 BetrVG).
II. Aktuelle Rechtsprechung
Simultanübersetzer (LAG Sachsen, 10.10.2023)
Ein Betriebsrat beauftragte für eine Betriebsversammlung mit 1.219 Mitarbeitern aus 75 Nationen Dolmetscher für 31.000 €. Das Gericht verneinte sowohl die Erforderlichkeit als auch die Verhältnismäßigkeit:
Der Betriebsrat hätte zunächst den Bedarf abfragen müssen (z. B. via Fragebogen).
Die Kosten waren unverhältnismäßig hoch, verglichen mit der Betriebsgröße.
Tablets für virtuelle Sitzungen (LAG München, 7.12.2023)
Der Betriebsrat verlangte Laptops/Tablets für digitale Sitzungen. Das Gericht bejahte die Erforderlichkeit, da: § 30 Abs. 2 BetrVG virtuelle Sitzungen ausdrücklich erlaubt und die Kosten (ca. 1.000 €) verhältnismäßig waren.
III. Fazit
Der Betriebsrat muss stets prüfen, ob Kosten objektiv notwendig und angemessen sind. Pauschale Forderungen genügen nicht. Der Arbeitgeber sollte seinerseits transparent prüfen, um Konflikte zu vermeiden. Im Idealfall wird die Kostenerstattung im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) gelöst.
Sander Runkel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main und vertritt Arbeitgeber und Betriebsräte in kollektivrechtlichen Angelegenheiten.
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