Die Kosten des Kreditsachverständigen als Schadensersatz

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Zinssachverständige, Kontenprüfer und Kreditsachverständige sind für die Berechnung von fehlerhaften Zinsabrechnungen unentbehrlich. Eine dementsprechende Rechtsverfolgung ist ohne die Einholung eines oftmals aufwendigen Parteigutachtens kaum vorstellbar. Doch wie sieht es mit den Kosten derartiger Parteigutachten aus, durch die eine langjährige Kreditvertragsbeziehung aufbereitet wird? Können diese Kosten erfolgversprechend im Prozess durch den betroffenen Bankkunden geltend gemacht werden?

Außergerichtliche Anwalts- und Gutachterkosten

Liegt eine fehlerhafte Zinsabrechnung vor und spricht das Gericht im Urteil einen durchsetzbaren Erstattungsanspruch zugunsten des Bankkunden aus, empfiehlt es sich für den Bankkunden in dem Prozess auch, die damit verbundenen außergerichtlichen Anwalts- und Gutachterkosten geltend zu machen.

Steht den Bankkunden die Erstattung der Gutachterkosten zu?

Grundsätzlich steht einem Bankkunden bei einer fehlerhaften Zinsabrechnung auch die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwalts- und Gutachterkosten zur Seite. Der Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB, wobei der Anspruchsteller so zu stellen ist, wie er ohne schädigendes Ereignis stehen würde. Ohne das schädigende Ereignis, die vertragswidrige Zinsfestsetzung, hätte der Anspruchssteller weder Rechtsanwalts- noch Gutachterkosten aufwenden müssen. Die Gutachterkosten sind daher dem Grunde nach erstattungsfähig.

Bis zu welcher Höhe werden die Kosten des Gutachters erstattet?

Zu der Frage, bis zu welcher Höhe die Kosten von Kreditsachverständigen erstattungsfähig sind, gibt es unterschiedliche Entscheidungen. Während sich die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten stets nach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bemessen und am Streitwert orientieren, existiert ein solches gesetzliches Vergütungsrecht im Markt der Kreditsachverständigen nicht.

So hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass „Kosten von Sachverständigengutachten grundsätzlich zu ersetzen sind, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind“. Das Gericht stellte das Gericht fest, dass es „der Klägerin wegen der Komplexität der Materie nicht möglich gewesen“ sei, die „Klage ohne das Sachverständigengutachten zu erheben“. Auch sei die „Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht zu beanstanden“, da es „gerichtsbekannt“ sei, „dass es nur sehr wenige qualifizierte Sachverständige auf diesem Gebiet gibt und dass die Überprüfung von Kreditkonten angesichts des außerordentlich hohen Zeitaufwandes generell mit sehr hohen Kosten verbunden ist“.

Gibt es weitere Gerichtsentscheidungen dazu?

Zumindest die Erstattung eines Erfolgshonorars wurde einem Bankkunden vom Landgericht Düsseldorf in einem Urteil aus dem Jahre 2014 nicht zugesprochen. Zwar führte die 22. Zivilkammer des Landgerichtes Düsseldorf aus, dass die Kosten eines privaten Kreditsachverständigen „bei komplexen Darlehenskonstellationen vom Gegner im Umfang seines Unterliegens zu erstatten“ sind. Mangels Erforderlichkeit erstrecke sich „ein solcher Erstattungsanspruch allerdings nicht auf ein zusätzlich mit dem Kreditsachverständigen vereinbartes Erfolgshonorar“.

Dies wurde ein Jahr zuvor von einer anderen Kammer des gleichen Landgerichtes Düsseldorf zumindest teilweise anders gesehen. „Dem Kläger stehe auch der Ersatz der Gutachterkosten zu“, urteilte das Gericht. Die bereits gezahlten Gutachterkosten wurden von dem Gericht in dem Einzelfall als angemessen angesehen. Auch ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für die noch gar nicht beglichenen, erst zukünftig anfallenden Gutachterkosten hatte Erfolg. Da der Bankkunde im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch gar nicht wissen konnte, welchen Betrag der Sachverständige zukünftig abrechnen werde und in welcher Höhe ihm insofern ein Schaden entstehe, sei auch diese „Ersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, da der bislang gezahlte Betrag angesichts des Umfangs des Gutachtens nicht auskömmlich“ sei. Die Angemessenheit der zusätzlich noch anfallenden Gutachtenkosten sei allerdings nicht in diesem Rechtsstreit zu treffen.

Was sollten die Bankkunden tun?

Den Bankkunden ist zu raten, die Kosten des Kreditsachverständigen bei fehlerhaften Zinsabrechnungen gerichtlich geltend zu machen. Bereits bezahlte Kosten werden im Wege der Leistungsklage geltend gemacht. Noch nicht beglichene Gutachterkosten (insbesondere Erfolgshonorare) sollten im Wege des Freistellungsanspruches geltend gemacht werden. Der Anspruchsteller sollte zur Marktüblichkeit und zur Angemessenheit des vereinbarten Honorars in der Klageschrift sorgfältig vortragen. Zur Ergänzung des Anspruches auf Erstattung von Gutachterkosten sollte der Anspruchsteller auch den konkret aufgewandten Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens vom Kreditsachverständigen erfragen und diesen unter Beweisantritt vor Gericht darlegen. In diesem Fall kann das Gericht nämlich im Zweifelsfall auch einen Stundensatz als angemessene Vergütung zusprechen.

Hierbei bietet es sich an, mangels anderweitiger Anhaltspunkte, auf die gesetzliche Vergütung der gerichtlichen Sachverständigen analog zurückzugreifen. Nach § 9 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetzes (kurz: JVEG) erhält der gerichtlich bestellte Sachverständige für jede Stunde ein Honorar. Eine eigene Honorargruppe für die Tätigkeit der Kreditsachverständigen existiert im JVEG zwar nicht. Allerdings existiert in Ziffer 6.2 der Anlage 1 zum JVEG das Sachgebiet der „Kapitalanlagen und der private Finanzplanung“. Diese Sachgebietsgruppe zählt zur Honorargruppe 13 und damit zur höchsten Vergütungsgruppe der gerichtlichen Sachverständigen, für die ein Stundensatz in Höhe von 125 EUR pro Stunde Zeitaufwand als angemessen angesehen wird.


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