Die krankheitsbedingte Kündigung

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Was ist eine krankheitsbedingte Kündigung?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine personenbedingte Kündigung. Dabei hat der Arbeitgeber diejenigen Umstände darzulegen, die die Kündigung rechtfertigen können.

Eine Kündigung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie auf Grund der Krankheit erfolgt. Vielmehr ist sie grundsätzlich wirksam, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft unfähig ist seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und im Betrieb für ihn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Dies ist vor allem bei häufigen Kurzerkranken, dauernder Arbeitsunfähigkeit, krankheitsbedingter Leistungsminderung und einer Langzeiterkrankung der Fall.

Generell werden Fehlzeiten und Lohnfortzahlungen bis zu sechs Wochen (= 30 Arbeitstage) als unerheblich betrachtet.

Der Arbeitgeber hat die Umstände der Kündigung dem Betriebsrat mitzuteilen. Lässt er einige Tatsachen aus, weil er seine Entscheidung darauf nicht stützt, so ist die objektiv unvollständige Anhörung ordnungsgemäß. Er kann diese weiteren Tatsachen jedoch nicht nachschieben.

Wer darf krankheitsbedingt gekündigt werden?

Einem Arbeitnehmer kann wirksam gekündigt werden, wenn er dauerhaft unfähig ist, seine geschuldete Leistung zu erbringen und wenn für ihn keine andere Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.

Der Kündigungsgrund auf Grund von Langzeiterkrankungen liegt in den unzumutbaren betrieblichen und wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Ungewissheit entstehen, ob und wann der Arbeitnehmer überhaupt noch einmal zur Arbeit imstande sein wird.

Bei der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer hingegen nachweislich nicht mehr imstande seine geschuldete Leistung zu erbringen.

Ist der Arbeitnehmer nicht mehr voll zur Leistungserbringung in der Lage, handelt es sich um den Kündigungsgrund der krankheitsbedingten Leistungsminderung.

Bei häufigen Kurzerkrankungen sind die hierdurch hervorgerufenen betrieblichen und wirtschaftlichen Belastungen und die begründete Prognose der Wiederholungsgefahr von krankheitsbedingten Fehlzeiten im bisherigen Umfang Kündigungsgrund.

Dabei sind die Prüfungskriterien in 4 Stufen zu unterteilen.

1. Stufe:

  • Auf der ersten Stufe sind alle Fehlzeiten festzustellen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen führen.

2. Stufe:

  • Auf der zweiten Stufe ist eine negative Gesundheitsprognose festzuhalten. Hierbei sind objektive Tatsachen erforderlich, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen, denn die krankheitsbedingte Kündigung stellt keine Sanktion für die Fehlzeiten in der Vergangenheit dar. Der Arbeitgeber trägt zudem die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die negative Gesundheitsprognose ergibt.

3. Stufe:

  • Die erheblichen Störungen dürften nicht durch mildere Mittel behebbar sein. Die Kündigung darf nur Ultima-ratio, also die letzte Möglichkeit sein. Der Arbeitnehmer ist auf einen freien und leidensgerechten Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, wenn er zur Erbringung der Arbeitsleistung geeignet ist.

4. Stufe:

  • Auf der letzten Stufe sind die Interessen beider Parteien abzuwägen. Es stellt sich hierbei die Frage, ob die erheblichen Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber noch hinzunehmen sind oder, ob sie ein solches Ausmaß erreicht haben, dass sie dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten sind.

Wer kann außerordentlich aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt werden?

Die außerordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen, insbesondere aus Krankheitsgründen, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Sie ist lediglich zugelassen, wenn die ordentliche Kündigung Einzel- oder Tarifvertraglich ausgeschlossen ist. Bei der ordentlichen Kündigung müsste das betriebliche Interesse auf Grund der Entgeltfortzahlung unzumutbar beeinträchtigt sein. Für die außerordentliche Kündigung gilt dies in noch höherem Maße.

Gem. § 3 EFZG muss der Arbeitgeber jedoch über einen sechs wöchigen Zeitraum hinaus keine Entgeltfortzahlungen leisten, mithin kann hier keine wirtschaftliche Belastung gesehen werden. Ein wichtiger Grund liegt grundsätzlich nur bei einer dauernden Arbeitsunfähigkeit vor. Zudem wird ein wichtiger Grund in prognostizierten Fehlzeiten und daraus resultierenden Beeinträchtigungen gesehen, wenn ein gravierendes Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung der Gegenleistung vorliegt. Dies ist jedoch schon nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer fast zweidrittel seiner Jahresarbeitszeit arbeitsfähig ist.

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