Die Kündigungsschutzklage

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Arbeitsverhältnis wurde von Ihrem Arbeitgeber durch eine Kündigung beendet? Jetzt müssen Sie schnell handeln! Der deutsche Gesetzgeber schützt den Arbeitnehmer in besonderem Maße. Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie sich meist erfolgreich zur Wehr setzen!

Erfahren Sie in diesem Rechtstipp, ob Sie Kündigungsschutz genießen und worauf Sie bei einer Kündigungsschutzklage besonders achten müssen.

1. Warum Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren sollten

Nicht selten sind arbeitgeberseitige Kündigungen unwirksam, denn es gibt eine Reihe von rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Zunächst muss ein Kündigungsgrund vorliegen. In Deutschland werden im Wesentlichen drei unterschiedliche Typen von ordentlichen Kündigungen unterschieden: die betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigung. 

Unabhängig davon, welchen Kündigungsgrund der Arbeitgeber anführt, kann der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben. Diese Vorgehensweise bietet den bedeutenden Vorteil, dass durch das zuständige Arbeitsgericht überprüft werden kann, ob die Kündigung rechtens oder vielmehr unwirksam ist. Entscheidet sich der Arbeitnehmer nämlich gegen einen Kündigungsschutzprozess, ist die ausgesprochene Kündigung in jedem Fall wirksam, selbst wenn sie den Anforderungen des Arbeitsrechts widerspricht. 

2. Welche Fristen gelten für die Kündigungsschutzklage?

Hat der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten, muss er innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist zugegebenermaßen knapp bemessen. Hat der Arbeitnehmer jedoch die Klagefrist versäumt besteht ausnahmsweise die Möglichkeit eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu erreichen. Das Gesetz verlangt hierzu, dass der Kläger trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt daran gehindert war, rechtzeitig Klage zu erheben. Anwendungsfälle sind etwa eine schwerwiegende Krankheit oder die vorübergehende Abwesenheit wegen Urlaubs.

Wenden Sie sich also frühzeitig an einen Anwalt, um die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage nutzen zu können!

3. Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab? 

Hat Ihr Anwalt die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht, wird zunächst ein Termin zur sogenannten Güteverhandlung bestimmt. Ziel dieser Verhandlung ist eine gütliche Einigung zwischen den Parteien. In der Praxis kann hier ein Vergleich geschlossen werden, indem sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gegenseitig nachgeben. Eine solche Vergleichsvereinbarung kann dann etwa so aussehen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung anerkennt und hierfür im Gegenzug eine Abfindung erhält.

4. Die Kündigungsschutzklage als Chance auf eine Abfindung!

Selbst wenn der Abschluss eines Vergleiches nicht bereits während der Güteverhandlung gelingt, bedeutet das nicht, dass die Chance auf eine Abfindung gänzlich verloren ist. Die Mehrheit der Kündigungsschutzprozesse endet mit einem Vergleich! Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Parteien in jedem Stadium des Gerichtsprozesses die Möglichkeit haben, den Rechtsstreit durch gegenseitiges Nachgeben beizulegen. 

Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt!

Denn die Höhe der Abfindung hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Ausschlaggebend können etwa die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, der Verdienst des Arbeitnehmers und die bisherige Dauer der Beschäftigung sein. Ihr Anwalt kann Sie in diesem schwierigen Bereich unterstützen!

5. Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz

Wenn die Vergleichsverhandlungen nicht erfolgversprechend ablaufen, kann dennoch weiterhin der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes greift. 

Hierzu müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

Wartezeit 

Die arbeitnehmerfreundlichen Regeln des Kündigungsschutzes kommen erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten zur Anwendung. Wesentlich ist, dass das Arbeitsverhältnis für diesen Zeitraum ununterbrochen bestanden hat. Diese Frist beginnt mit Abschluss des Arbeitsvertrages zu laufen. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob der Arbeitnehmer innerhalb dieser Zeit auch tatsächlich gearbeitet hat oder ob er in Teil- oder Vollzeit beschäftigt war. 

Größe des Betriebs

Neben der Wartezeit ist auch die Größe des Betriebes eine wesentliche Voraussetzung. Das Kündigungsschutzgesetz findet erst bei einer Anzahl von mehr als 10 Mitarbeitern uneingeschränkt Anwendung. In kleineren Betrieben gelten besondere Vorschriften. 

Letztlich gibt es ausgewählte Personengruppen die im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen höheren Kündigungsschutz verdienen. Hierzu zählen unter anderem schwerbehinderte Arbeitnehmer, Schwangere und Mitglieder des Betriebsrates. Sie genießen besonderen Kündigungsschutz. 

6. Zusammenfassung

Die Beratungspraxis zeigt, dass in den meisten Fällen eine Kündigungsschutzklage für den Arbeitnehmer sinnvoll ist. So lassen sich etwa hohe Abfindungssummen erstreiten. Auch der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann gerichtlich geklärt werden. Nach Zugang der Kündigung besteht jedoch Handlungsbedarf. Die kurze Klagefrist von drei Wochen sollten Sie nicht ungenutzt verstreichen lassen. Nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt mit uns auf, damit wir mit Ihnen die Erfolgsaussichten eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht erörtern können!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Hülya Senol

Beiträge zum Thema