Die Lästerschwestern oder Chatten über den Chef - eine gute Idee?

  • 1 Minuten Lesezeit



Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst über folgenden Fall zu entscheiden:

Vier Mitarbeiter einer Fluggesellschaft, die befreundet waren und auch sonst viel privat unternahmen, gründeten eine Chat-Gruppe. Später wurde noch ein Mitglied dazu genommen, welches die vier Mitglieder nur oberflächlich kannten. In dieser Gruppe wurde über alles Mögliche, also auch private Dinge gesprochen. Allerdings ließ sich ein Mitglied auch über Stewardessen  aus, die es angeblich mit jedem machen würden. Bezüglich eines Vorgesetzten, der offenkundig nicht sehr beliebt war, ließen sich die Chat-Mitglieder darüber aus, wie man diesen foltern und töten könnte. Der Arbeitgeber erfuhr rein zufällig von diesem Chat und kündigte dem Mitarbeiter, der diese Meinung kundgetan hatte.

Grundsätzlich bejaht auch das Bundesarbeitsgericht, dass Gesprächsinhalte, die in Chat-Gruppen ausgetauscht werden wie innerhalb der Familie, vertraulich bleiben. Allerdings ist hier die Größe der Chat-Gruppe und die personelle Zusammensetzung entscheidend. Je größer die Chat-Gruppe ist, desto mehr muss der Arbeitnehmer, der darin eine Meinung kundtut, damit rechnen, dass sein Chat an Dritte, nämlich im schlimmsten Fall an den Arbeitgeber, weitergegeben wird.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht die Sache an die Instanzgerichte zurückgegeben, mit dem Hinweis, dass zu untersuchen sei, ob der fünfte Mitarbeiter tatsächlich so in die Chat-Gruppe integriert war, dass man davon ausgehen konnte, nichts würde nach außen dringen.

Im Ergebnis können ehrverletzende Äußerungen durchaus geschützt sein, wenn sie in einem Familienkreis oder in einer kleinen Chat-Gruppe erfolgen, bei denen jeder Chat-Teilnehmer den anderen auch persönlich kennt.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwalt Oliver Bittmann

Beiträge zum Thema