Die Melde- /Nachweispflicht des Arbeitnehmers bei Erkrankungen

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Mit Beginn des Jahres entfiel für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) im Falle einer Erkrankung (sog. Nachweispflicht). Arbeitgeber haben seither die AU ihres erkrankten Arbeitnehmers elektronisch einzusehen und abzurufen. Ärzte übermitteln die AU digital an die jeweilige Krankenkasse. Obwohl die Nachweispflicht entfallen ist, obliegen Arbeitnehmern im Krankheitsfall gleichwohl weitere Pflichten.

Im Regelfall kommen Arbeitnehmer ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nach, indem sie ihre Arbeitsunfähigkeit frühestmöglich – üblicherweise noch vor Arbeitsbeginn – bei ihrem Arbeitgeber anzeigen. Diese Meldung sollte unbedingt eine Information über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung beinhalten. Im Laufe der Erkrankung sollte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber außerdem regelmäßig und vorausschauend Meldung zum Gesundheitszustand und des damit verbundenen Fernbleibens der Arbeit machen. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sollten sich darüber hinaus die AU vom Arzt in jedem Fall für ihre eigenen Unterlagen aushändigen lassen.

Praxisrelevant wurde in den vergangenen Monaten die Frage, ob und inwiefern die Melde- sowie die Nachweispflicht des Arbeitnehmers während des Urlaubs ausgeübt wird. Dies ist aktuell noch umstritten. Auch wenn während des Urlaubs von Arbeitnehmern keine Arbeitsleistung erwartet wird, ist diesen dennoch zu raten, dass sie ihren Arbeitgebern ihre Arbeitsunfähigkeit mitteilen, vor allem in den Fällen, in denen abzusehen ist, dass eine Erkrankung noch über das Ende des Urlaubs hinaus andauern wird.

Wenn ein Arbeitnehmer während eines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig erkrankt, so treffen ihn, ergänzend zur üblichen Meldepflicht, weitere Obliegenheiten. Im Rahmen der Mitteilung an den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer auch die Adresse seines aktuellen Aufenthaltsortes im Ausland übermitteln. Der Besuch eines Arztes im Ausland ist zugleich verpflichtend. Hierbei sollten sich Arbeitnehmer in jedem Falle die AU aushändigen lassen, um eine Ausfertigung ihrem Arbeitgeber und eine andere ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zukommen zu lassen. Weiterhin gilt die Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber sowie der Krankenkasse bis nach der Rückkehr aus dem Ausland fort, ungeachtet dessen, ob die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht oder nicht.

Praxishinweis: Als Arbeitnehmer sollten Sie Vorsicht walten lassen, wenn es um die ordnungsgemäße Ausführung der Melde-/ Nachweispflicht geht. Grundsätzlich gilt: Lieber einmal zu viel Bescheid sagen, als einmal zu wenig. Denn Verstöße können einen Grund für eine Abmahnung darstellen, auf welche ggf. auch eine Kündigung folgen kann.

Sollten sich Probleme diesbezüglich in Ihrem Arbeitsverhältnis ergeben, berate ich Sie jederzeit.


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