Energiepreispauschale: eine (rechtsweg-)weisende Entscheidung ​des LAG Nürnberg

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In einer jüngeren Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg, Beschluss vom 17.10.2023, 7 Ta 81/23, wurde eine wichtige Frage zur Zuständigkeit der Gerichte bei der Zahlung der Energiepreispauschale geklärt. Im Fokus stand die Frage, ob für Ansprüche auf Energiepreispauschalen die Arbeitsgerichte oder die Finanzgerichte zuständig sind. Dieses Urteil hat eine (rechts-) wegweisende Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Am Arbeitsgericht Bayreuth: Im Januar 2023 reichte ein ehemaliger Paketzusteller Klage am Arbeitsgericht Bayreuth ein und forderte von seinem früheren Arbeitgeber Zahlung der Energiepreispauschale gemäß § 117 Abs. 1 EStG sowie Zahlung der Vergütung für September 2022, nachdem sein Arbeitsverhältnis im selben Monat endete.

Das angerufene Gericht hatte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht eröffnet erklärt und den Fall an das Finanzgericht Nürnberg verwiesen. Es begründete dies damit, dass es sich bei der Energiepreispauschale um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handele. Der Kläger legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Er argumentierte, dass die Klage gegen den Arbeitgeber gerichtet sei und somit eine Rechtsstreitigkeit aus dem bürgerlichen Recht vorliege.

Am LAG Nürnberg: Das LAG Nürnberg wies die Beschwerde des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, indem es klarstellte, dass der geltend gemachte Anspruch auf einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage basiert. Die Pflicht zur Zahlung der Energiepreispauschale wurde durch den Gesetzgeber in § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG festgelegt und ist nicht unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet, sondern aus steuerrechtlichen Normen. Daher ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Praxishinweis: Arbeitnehmer, die Ansprüche auf die Energiekostenpauschale verfolgen, sollten sich direkt an die Finanzgerichte wenden, wie es das Urteil des LAG Nürnberg vorgibt.

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