Die MiCA-Verordnung und der Schutz der Anleger

  • 3 Minuten Lesezeit

05.01.2023

Neue Finanzinnovationen, Kryptoassets und Geschäftsmodellen bieten Anlegern Chancen aber auch Risiken. Nach wie vor warnt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor (einigen) Kryptowerten, die sehr spekulativ und daher mit hohen Risiken verbunden sind.

Bei aller Eigenverantwortung der Anleger sind deshalb nicht zuletzt auch der Staat bzw. die europäischen Staaten gefordert, für ihren Schutz auf diesem Mark - „Markets in Crypto Assets“ („MiCA“) zu sorgen. Die Europäische Kommission hat deshalb einen Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte („MiCA-Verordnung“) erarbeitet, der einen Rechtsrahmen für all jene Kryptowerte schafft, die keine wertpapierähnlichen Tokens sind. Wesentliche Ziele der MiCA-Verordnung sind die Harmonisierung des EU-Marktes, Rechtssicherheit für den Großteil des Kryptomarktes, besserer Verbraucherschutz, mehr Sicherheit für die Industrie sowie die Erhöhung der Finanzstabilität in Bezug auf Kryptowährungen und andere digitale Vermögenswerte.  


Regulierung des „Kryptowesens“

Die MiCA-Verordnung wird Kryptowerte und Kryptowertedienstleister EU-weit einheitlich regulieren und zum Anlegerschutz beitragen. Der Entwurf dieser Verordnung, der noch im EU-Parlament final zu diskutieren ist, sieht insbesondere eine Erlaubnispflicht für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen vor. Das betrifft insofern juristische Personen oder Unternehmen, die beruflich oder gewerblich Krypto-Dienstleistungen geschäftsmäßig für Dritte erbringen. Mit der MiCA-Verordnung sollen EU-weit Krypto-Dienstleister dazu verpflichtet werden, strenge Vorgaben zum Schutz der Verbraucher einzuhalten. Zudem geht es in dieser Verordnung um Anforderungen für die Emission von Kryptowerten. Allerdings betrifft das nicht alle Kryptowerte. Denn manche von ihnen sind Wertpapiere und damit Finanzinstrumente i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 der sog. „MiFID-II-RL“ und unterliegen dieser Richtlinie. Die MiCA-Verordnung sieht außerdem eine europäische Aufsicht für bestimmte Bereiche vor. So sollen künftig auch bei der Übertragung von Kryptowerten Auftraggeber und Begünstigter identifiziert werden.


Erfasste Kryptowerte der Verordnung

Gemäß der MiCA-Verordnung sind Kryptowerte eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können. Die Verordnung regelt die Emission und den Handel folgender Kryptowerte:

  • Wertreferenzierte Token (Asset-Referenced-Token - ART)
  • E-Geld Token (Electronic Money Token - EMT)
  • Kryptowerte, die weder ART noch EMT sind und auch nicht in den Ausnahmenkatalog der MiCA fallen


Ausblick

Die MiCA-Verordnung wird voraussichtlich im Frühjahr 2024 in Kraft treten. Vorgesehen ist dann eine Übergangsphase von 18 Monaten. In der Zeit sollen zunächst nur die Regelungen für wertreferenzierte Token und E-Geld-Token Anwendung finden. Danach würde die MiCA-Verordnung auch für Crypto-Asset Service Providers (CASP’s), also Personen oder Unternehmen, die im Namen ihrer Kunden Transaktionen über Kryptowerte durchführen oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellen, verbindlich. Bis dahin gilt für sie weiter nationales Recht.


Verlust mit oder durch Kryptowährung? Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht konsultieren!

Auch wenn durch die MiCA-Verordnung das Risiko für Anleger sinkt, mit Krypto-Assets auf unseriöse Weise Geld zu verlieren, eine hundertprozentige Sicherheit wird es auch zukünftig nicht geben. Deshalb: Wer Opfer eines unseriösen Angebotes oder gar Betruges mit Kryptowährungen geworden ist oder auch nur eine solche Vermutung hat, der sollte umgehend einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht konsultieren.

Wir sagen Ihnen, „was Sache ist“, was wir für Sie tun können und welche Erfolgsaussichten Sie haben, um Ihr Geld bzw. Ihren Kryptowährungsanteil zurückzuerlangen.

Vor einer Mandatierung schaffen wir für Sie Kostentransparenz. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.


Unsere Kompetenz

Unsere Kanzlei ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Wir vertreten seit Jahren bundesweit Opfer von Kapitalanlagebetrügereien. Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung und Vertretung von Anlegern, die aufgrund von Falschberatung oder Täuschung in Kryptowährungen investiert haben und zu Schaden gekommen sind. Für sie kämpfen wir um die Rückerstattung ihres Geldes. Und das mit Erfolg.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen

Beiträge zum Thema