Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht: Entstehung, Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

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1. Einführung 

Die Organschaft ist ein rein steuerrechtlicher Begriff, der sich auf die Zusammenfassung von zwei oder mehr rechtlich selbstständigen Unternehmen zu einer steuerlichen Einheit bezieht. 

Sie findet Anwendung in den Bereichen der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. 

Die körperschaftsteuerliche Organschaft ist in den §§ 14 bis 19 KStG geregelt.


2. Was versteht man unter einer körperschaftsteuerlichen Organschaft?

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person, insbesondere eine Kapitalgesellschaft, in einem tatsächlichen und rechtlichen Unterordnungsverhältnis zu einem anderen Unternehmen steht, sodass die juristische Person bei wirtschaftlicher Betrachtung als unselbstständig anzusehen ist. Das Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet.


3. Wann und wie entsteht eine körperschaftsteuerliche Organschaft?

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft entsteht, wenn bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllt sind. Persönliche Voraussetzungen beziehen sich auf die Beteiligten der Organschaft, während sachliche Voraussetzungen die zu erfüllenden Merkmale zwischen Organgesellschaft und Organträger festlegen.

Die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft sind vielfältig und werden in den §§ 14 bis 19 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geregelt. Im Allgemeinen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Finanzielle Eingliederung: Der Organträger muss vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem eine Organschaft bestehen soll, ununterbrochen mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt sein. Dabei ist im Zweifelsfall nicht auf die Höhe der Beteiligung, sondern auf die benötigte Mehrheit der Stimmrechte bei der Organgesellschaft abzustellen.
  2. Inlandsbezug: Die Gesellschaftsanteile an der Organgesellschaft müssen einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen sein. Dies stellt sicher, dass das deutsche Besteuerungsrecht am Einkommen des Organträgers gewahrt bleibt.
  3. Gewinnabführung: Die Organgesellschaft muss ihren gesamten Gewinn an den Organträger abführen. Dies ist insbesondere bei Ausgleichszahlungen relevant und wird in § 14 Abs. 2 KStG geregelt.
  4. Qualifizierte Rechtsform des Organträgers: Der Organträger muss eine qualifizierte Rechtsform haben. Als Organträger kommen natürliche Personen und nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmasse in Betracht.
  5. Formwirksamer Ergebnisabführungsvertrag (EAV): Zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft muss ein formwirksamer Ergebnisabführungsvertrag geschlossen werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Organschaft nur durch aktives Zutun der beteiligten Personen entsteht und dass die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht strengen Anforderungen unterliegt

Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen kann die steuerliche Anerkennung der Organschaft verweigert werden


4. Rechtsfolgen einer Organschaft im Körperschaftsteuerrecht

Die körperschaftsteuerliche Organschaft hat mehrere Rechtsfolgen. 

Eine der wichtigsten ist, dass das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet wird. Dies bedeutet, dass das Einkommen der Organgesellschaft in die steuerliche Einkommensermittlung und Steuerfestsetzung des Organträgers einbezogen wird. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass trotz dieser Zurechnung sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft ihre eigene Gewinnermittlung durchführen und auf Basis ihrer jeweiligen Buchhaltungsdaten eine eigene Körperschaftsteuererklärung abgeben müssen.

Trotz der Zurechnung des Einkommens bleibt die Organgesellschaft rechtlich selbstständig. Dies bedeutet, dass sie ihre eigene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erstellt und Geschäftsvorfälle innerhalb des Organkreises regulär erfasst werden. Beispielsweise führt ein Warenverkauf der Organgesellschaft an den Organträger zu einer Gewinnrealisierung.

Eine weitere Rechtsfolge der körperschaftsteuerlichen Organschaft ist, dass der Organträger zivilrechtlich dazu verpflichtet ist, Verluste der Organgesellschaft in Verlustsituationen auszugleichen.

Darüber hinaus haftet die Organgesellschaft nach § 73 S. 1 AO für die Steuerschulden des Organträgers, die durch das Organschaftsverhältnis veranlasst sind.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Organgesellschaft und der Organträger unterschiedliche Anforderungen erfüllen müssen, um eine körperschaftsteuerliche Organschaft zu begründen. Der Organträger kann beispielsweise eine natürliche Person sein, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, oder eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Person. 

Die Organgesellschaft kann nur eine inländische Kapitalgesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft im EU-/EWR-Ausland sein, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat.


5. Fazit

Die körperschaftsteuerliche Organschaft ist ein komplexes steuerrechtliches Konstrukt, das unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche steuerliche Vorteile bieten kann. 

Sie ermöglicht eine konsolidierte Ermittlung der Gewinne und Verluste auf Ebene des Organträgers und kann so zur Optimierung der Steuerlast beitragen. 

Allerdings sind die Anforderungen an die Gründung und Durchführung einer Organschaft hoch und erfordern eine sorgfältige Planung und Umsetzung.

Sollte steuerlich oder in der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung etwas "übersehen" werden, können die nachteiligen wirtschaftlichen Konsequenzen erheblich sein.

Daher empfielt sich eine Gestaltung, Umstrukturierung etc. nur unter Aufsicht und Beratung einer fachkundigen Person.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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