Die "verunglückte" körperschaftsteuerliche Organschaft: Aberkennung der Steuervorteile und Haftungsfolgen.

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1. Einführung

Als verunglückte Organschaft bezeichnet man die Fälle, in denen wegen Fehlens einzelner Voraussetzungen der §§ 14, 17 KStG ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wird.


Bei Verstößen ist zu unterscheiden, ob der Fünfjahreszeitraum des Gewinnabführungsvertrages bereits abgelaufen ist oder nicht. Bei einem Verstoß während der Mindestlaufzeit entfallen die Rechtsfolgen der Organschaft von Anfang an (R 14.5 Abs. 8 Nr. 1 KStR). Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ergeben sich steuerliche Auswirkungen nur für das betreffende Jahr (R 14.5 Abs. 8 Nr. 2 KStR).


2. Die Rechtsfolgen einer nicht anerkannten bzw. aberkannten Organschaft

Die Rechtsfolgen einer nicht anerkannten bzw. aberkannten körperschaftsteuerlichen Organschaft nach mehreren Jahren können vielfältig und komplex sein.

Nachfolgend sind einzelne Rechtsfolgen angeschnitten, die hiermit anheim gehen:

  • Keine Zurechnung des Einkommens: Eine der Hauptfolgen ist, dass das Einkommen der Organgesellschaft nicht mehr dem Organträger zugerechnet wird. In einer anerkannten Organschaft wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet und bei diesem der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer unterworfen. Wenn die Organschaft nicht anerkannt wird, wird diese Zurechnung nicht mehr durchgeführt, und die Organgesellschaft und der Organträger werden separat besteuert.
  • Kein Verlustausgleich: In einer anerkannten Organschaft kann ein Verlustausgleich zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft stattfinden. Wenn die Organschaft jedoch nicht anerkannt wird, ist dieser Verlustausgleich nicht mehr möglich.
  • Keine Nutzung von Verlusten: Vororganschaftliche und nachorganschaftliche Verluste können während der Dauer der Organschaft nicht mit den Gewinnen der Organgesellschaft verrechnet werden und folglich nicht vom Organträger genutzt werden. Wenn die Organschaft nicht anerkannt wird, können diese Verluste nicht mehr genutzt werden.
  • Rückwirkende Nichtanerkennung: Wenn die Organschaft innerhalb der ersten fünf Jahre gekündigt wird, wird sie rückwirkend von Beginn an nicht anerkannt, es sei denn, die Kündigung erfolgt aus einem wichtigen Grund.
  • Haftung für Steuerschulden: In einer Organschaft ist der Organträger grundsätzlich Steuerschuldner für das Einkommen, das ihm von der Organgesellschaft zugerechnet wurde. Bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers haftet jedoch auch die Organgesellschaft für die Steuerschulden des Organträgers, die durch das Organschaftsverhältnis veranlasst sind. Wenn die Organschaft nicht anerkannt wird, ändert sich diese Haftungsregelung.


3. Fazit

Sowohl die Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft als auch die Aufrechterhaltung kann komplex sein und erfordert ein hohes steuerrechtliches und gesellschaftsrechtliches Wissen. Fehler und Falscheinschätzung in diesem Zusammenhang können nachhaltige finanzielle und wirtschaftliche Einschnitte bedeuten.

Schlimmstenfalls kann die ganze Unternehmensgruppe in Schieflage geraten.

Planungen und Veränderungen sollten in diesem Zusammenhang daher nur mit einem fachkundigen Rechtsanwalt oder Steuerberater erfolgen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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