Die Patientenverfügung – Vorsorgen für den medizinischen Ernstfall

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In einer Patientenverfügung, §1827 BGB, können Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen vom Arzt in bestimmten Fällen getroffen oder auch unterlassen werden sollen, wenn Sie es selbst nicht mehr entscheiden können (einwilligungsunfähig sind).

Regelbar sind beispielsweise Wünsche betreffend künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, Wiederbelebungsmaßnahmen, den Umgang mit Schmerzen (auch wenn sich beispielsweise durch bestimmte Medikamente eine Lebensverkürzung einstellt), die Gabe von Blut, Durchführung von Dialyse und viele weitere Punkte.

Für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung kommt es nicht darauf an, wie „sinnvoll“ oder „vernünftig“ die darin getroffenen Regelungen für Dritte (das gilt auch für Angehörige!) erscheinen. Ihr Patientenwille muss auch dann zur Durchsetzung gelangen, wenn er bei der Person, welche ihn durchsetzen soll, auf Unverständnis trifft. Die Patientenverfügung schafft so der allgemeinen Entscheidungsfreiheit und dem Selbstbestimmungsrecht Raum.


Die Person, welche die Patientenverfügung dann durchzusetzen hat, prüft zunächst, ob die in der Verfügung niedergelegten Wünsche und Vorstellungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zutreffen. Wenn ja, so hat er diesem Willen Ausdruck zu verleihen und zur Geltung zu verhelfen.

Liegt keine (wirksame) Patientenverfügung vor oder ist die akute Situation in dieser nicht abgebildet, so müssen die weiteren Maßnahmen danach ausgerichtet werden, was dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprochen hätte.


Im Gegensatz zur Patientenverfügung bezieht sich eine Vorsorgevollmacht nicht nur auf medizinische Maßnahmen/ Maßnahmen der Gesundheitssorge, sondern kann auch eine Person bestimmen, welche finanzielle Angelegenheiten oder den Aufenthaltsort regeln soll. Auch kann explizit festgelegt werden, welche Befugnisse diese Person gerade nicht haben soll.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann durch entsprechende Benennung einer gewünschten Person auch verhindert werden, dass ein unbekannter Dritter vom Gericht als Betreuer eingesetzt wird.


Es besteht jedoch auch die Möglichkeit eine Betreuungsverfügung zu verfassen. Diese benennt eine bestimmte Person, welche für den Fall, dass das Gericht einen gerichtlichen Betreuer bestimmt, nach dem Willen des Betreuten eingesetzt werden soll.


Eine Patientenverfügung kann jederzeit verfasst werden, solange der Verfügende einwilligungsfähig ist. Sie ist -entgegen weit verbreiteter Vorstellungen- auch ohne notarielle Beglaubigung wirksam.

Sinnvoll ist es jedoch, sich hier anwaltlichen Rat einzuholen, um zu vermeiden, dass die Patientenverfügung aufgrund von Widerspüchen oder Ungenauigkeiten ihre Wirksamkeit verliert.

Gerne berate ich Sie rund um das Thema Patientenverfügung.


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