Die Pensionszusagen von GmbH-Geschäftsführern gehören auf den Prüfstand

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Die realitätsnähere Bewertung von Pensionsrückstellung zwingt GmbH-Geschäftsführer zum handeln. Die Bilanz 2010 wird Finanzierungslücken offenbaren.

Mein Praxisfall:

Benno W. ist erfolgreicher Inhaber und Geschäftsführer eines mittelständigen Unternehmens. Um Steuern zu sparen und sich gleichzeitig eine Altersversorgung aufzubauen, erteilte Benno W. sich und seinem Kollegen eine Pensionszusage über die gemeinsame GmbH. Darin gewährte er sich eine Altersrente von € 4.000,-- monatlich. Zusätzlich sollen die Anwartschaften nach dem Gehaltstrend steigen. Darüber hinaus sollen die gezahlten Renten mit der jeweiligen Inflationsrate ansteigen. Zur Finanzierung der Zusagen schloss die GmbH Rückdeckungsversicherungen ab. Benno W. glaubt sich gut abgesichert und hakt das Thema Altersvorsorge zunächst einmal gedanklich ab. Die Bemühungen von Finanzberatern, das Konzept zu überprüfen wehrt er erfolgreich ab. Der Steuerberater habe alles im Griff, sagt er.

Meine Analyse:

Mein Gutachten kommt zu dem Ergebnis, das Benno W. einem Trugschluss erlegen ist. Die Pensionszusagen wurden nicht den veränderten Anforderungen der Finanzverwaltung angepasst. Die steuerliche Anerkennung ist gefährdet. Die sinkende Ablaufleistungen der Rückdeckungsversicherungen und eine steigende Lebenserwartung haben zu massiven Finanzierungslücken geführt.

Das neue Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wird in der Bilanz 2010 offen legen, das die Verpflichtungen aus den Pensionszusagen das angesparte Guthaben bei weitem übersteigen. Benno W. fragt mich, wie das alles gekommen ist und warum sein Vertrauen so missbraucht wurde.

Ich erläuterte ihm, dass sich die Verhältnisse in den letzten 10 Jahren stark verändert haben. Erst seien durch die Finanzkrise die Ablaufleistungen der Versicherung gesunken. Dann haben die Aktuare aufgrund einer steigenden Lebenserwartung einen höheren Finanzierungsbedarf errechnet und schließlich hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 die Vorschriften für die Gestaltung der Handelsbilanz geändert.

Gemäß § 253 HGB sind Rückstellungen für Pensionen nun mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der nach einer kaufmännischen Beurteilung notwendig ist.

Bisher wurde der Erfüllungsbetrag mit einem festen Zinssatz von 6 % aus der Gesamtschuld errechnet. Zukünftig wird ein variabler Zinssatz angewendet. Damit steigt der Betrag der Pensionsrückstellung. Zu dem sind vereinbarte Rentenanpassungen stärker als bisher zu berücksichtigen. Bisher galt das

Stichtagsprinzip. Jetzt sollen auch vereinbarte, zukünftige  Rentenanpassungen in die Berechnung einfließen. Dadurch steigt erneut die Rückstellung.

Gemäß § 246 HGB ist der Geschäftsführer verpflichtet den Betrag der Pensionsrückstellung mit dem Rentenvermögen auf der Aktivseite zu saldieren. Dieses neue Prinzip offenbart die echten Schulden der GmbH aus den Pensionszusagen.

Zu dem musste ich Benno W. erläutern, dass seine Pensionszusagen nicht klar formuliert worden sind. Die gehaltsabhängige Rentenhöhe und die flexible Anpassung an die Inflationsrate erschweren die genaue Bestimmung der Rückstellungshöhe nach den neuen Verfahren. Aus Gründen kaufmännischer Vorsicht müssten hier, sehr hohe Annahmen gemacht werden.

Es besteht also dringender Handlungsbedarf für Benno W. und seinen Kollegen den Text der Pensionszusagen eindeutig und klar zu formulieren.  Ideal ist dabei ist exakte Festlegung des Rentenbetrages oder noch besser die exakte Festlegung des Beitrages für die zukünftigen Renten der Geschäftsführung. Zu dem sollten Risikokomponenten, wie die Berufsunfähigkeit und der Todesfall des Geschäftsführers nicht über betriebliche Renten geregelt werden. Es sei nie auszuschließen, dass es nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers in diesen Fällen zu Schwierigkeiten kommen könnte.

Mein Vorschlag:

Aufgrund der Analyse erkennt Benno W., dass seine Altersvorsorge überhaupt nicht so sicher geregelt ist, wie er glaubte. Er erkennt, dass es nicht die Aufgabe seines Steuerberaters ist darüber zu wachen, dass Arbeitsverträge zielführend gestaltet sind. Der Steuerberater prüft lediglich, ob die Aufwendungen für die Pensionszusagen steuerlich geltend gemacht werden können und nicht den Inhalt der Verträge als solches. Die Rechtsberatung ist ihm sogar untersagt. 

Ich empfehle Benno W. folgende Lösung:

  1. Erstellung von Nachträgen für die Pensionszusagen,
  2. Ermittlung des Finanzierungsbedarfs durch Prognoserechnung zu den verschiedenen Barwerten nach dem BilMoG,
  3. Ermittlung der Einmalprämie für eine Auslagerung der Verpflichtungen an einen Pensionsfonds für den sog. Past - service,  
  4. Ermittlung der laufenden Prämie für die Auslagerung der zukünftigen Ansprüche an eine Unterstützungskasse für den sog. future-service,
  5. Klärung mit dem Finanzamt, ob die Pensionszusagen herabgesetzt werden können, da sie nicht finanzierbar sind, ohne dass zusätzliche Steuern anfallen.

gez. Dr. Horst Metz

Köln, 15. August 2010


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