Abfindung von einer Betriebsrente / einer Pension

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Kann ich meine Betriebsrente gegen eine Einmalzahlung abfinden lassen?

Verfasser: RA Dr. Horst Metz, Kanzlei für betriebliche Altersversorgung, Köln

Zurzeit melden sich häufig Pensionäre in meiner Kanzlei mit der Bemerkung:

„Mein Arbeitgeber will meine Betriebsrente nicht weiterzahlen, sondern mir einen Einmalbetrag zahlen. Ist das rechtmäßig?“

Dabei gibt es folgende typische Fallgruppen:

Ein Angestellter mit einer hohen Betriebsrente benötigt einen größeren Geldbetrag, um sein Haus zu sanieren und fragte:

Kann ich mit meinem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung nachträglich vereinbaren, obwohl dieses nicht vorgesehen ist?

Ein mittelständischer Unternehmer, die die Geschäfte seiner GmbH als Geschäftsführer abgewickelt, meldete sich mit dem Wunsch:

Der Käufer meiner GmbH will die Zahlung meiner Betriebsrente nach meinem Ausscheiden als Geschäftsführer nicht übernehmen. Diese soll durch eine Abfindung aus der Bilanz der GmbH vorher beseitigt werden.

Die Antworten auf diese gemeinsamen Fragen lassen sich nicht gemeinsam lösen. Sie sind abhängig von der Frage, ob das Betriebsrentengesetz als Schutzgesetz für die Versorgungsberechtigten gilt oder nicht.

1. Ehemalige Arbeitnehmer und Geschäftsführer

Das Betriebsrentengesetz gilt gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 für alle Arbeitnehmer. Somit sind alle Arbeitnehmer durch das Betriebsrentengesetz geschützt. Für sie gilt § 3 Betriebsrentengesetz. Danach ist die Abfindung einer Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich rechtlich verbindlich nicht möglich. Zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahme vorliegt.

Die 1. Ausnahme befindet sich in § 3 Abs. 2 und 5 BetrAVG. Danach kann der Arbeitgeber Kleinstrenten bis ca. 30,00 € pro Monat einseitig alleine abfinden. Dieser Arbeitnehmer ist verpflichtet, das Abfindungsangebot des Arbeitgebers anzunehmen. Dagegen kann er nichts tun. Dieses gilt auch für die Rente, die auf den Pensions-Sicherungs-Verein nach der Pleite des Arbeitgebers übergegangen ist.

Eine 2. Ausnahme gilt für die älteren Betriebsrentner, die vor dem 01.2005 bereits ihre Betriebsrente beziehen und heute somit 78 Jahre und älter sind. Diese können, wenn sie dieses wollen, mit ihrem früheren Arbeitgeber oder auch dessen Rechtsnachfolger vereinbaren, dass die Rente ganz oder vollständig durch einen Einmalbetrag abgefunden wird.

Wer also ein Abfindungsangebot erhält, dem rate ich unbedingt dazu, einen Spezialisten der betrieblichen Altersversorgung aufzusuchen. Häufig bietet der Arbeitgeber einen vorformulierten Vertrag an, der geprüft werden muss. Dabei muss insbesondere die Höhe des Betrages geprüft werden, den der Arbeitgeber ausgerechnet hat. Gemäß § 3 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Betriebsrentengesetz ist dabei der sog. versicherungsmathematische Barwert zu berechnen. Sinn der Regelung ist es, dass der Versorgungsberechtigte den „wahren Wert“ seiner Anwartschaft erhalten soll. Manche Arbeitgeber neigen dazu, Abfindungsangeboten keine Berechnung beizulegen. Diese sollte unbedingt angefordert und überprüft werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Pensionär ein schlechtes Geschäft macht.

 2. Geschäftsführer und leitende Angestellte

Auch leitende Angestellte und angestellte Geschäftsführer, die nicht am Unternehmen beteiligt waren, unterliegen gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Betriebsrentengesetz ebenfalls dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes mit der Folge, dass auch für sie das Abfindungsverbot des § 3 Betriebsrentengesetz gilt.

Auch hier ist zu prüfen, ob es eine Ausnahme gibt. Das Bundesarbeitsgericht hat durch das Urteil vom April 2009 eine solche für angestellte Geschäftsführer, nicht aber generell geschaffen. Es begründet dies damit, dass das gesetzliche Abfindungsverbot für sog. Organmitglieder abdingbar ist, da sie typerweise mit anderen Arbeitnehmern nicht vergleichbar sind. Diese haben eine viel größere Verhandlungsmacht gegenüber dem Arbeitgeber und sind somit mit den Tarifvertragsparteien vergleichbar, die ebenfalls in ihren Tarifverträgen ein Abfindungsverbot abbedingen können.

Es war lange Zeit umstritten, ob das Urteil des BAG auch für die Zivilgerichte maßgeblich ist, bei denen ein Geschäftsführer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber klagen müsste. Nun hat sich der Bundesgerichtshof durch das Urteil vom Mai 2017 sich der Rechtsprechung des BAG angeschlossen. Somit gilt die Ausnahmeregelung auch für angestellte Geschäftsführer.

3. Geschäftsführer als Mitunternehmer

Diese allgemeinen Regelungen lassen sich jedoch nicht einfach auf Unternehmer übertragen, die zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter ihrer GmbH sind oder waren. Diese werden in der rechtlichen Praxis als sog. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bezeichnet, abgekürzt behGGF.

Diese unterliegen gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. der Rechtsprechung des BGH, des BAG und des BFH grundsätzlich nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes. Dies ist ein arbeitsrechtlicher Vorteil für jeden behGGF, der seine Pension abfinden möchte, da das Abfindungsverbot des § 3 nicht für sie gilt. Dazu ist nur eine Abfindungsvereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und seiner GmbH zu schließen. Dafür sind eine schriftliche Vereinbarung und ein Gesellschafterbeschluss der GmbH erforderlich. Auch dieser ist meist unproblematisch, da der Unternehmer zugleich der Gesellschafter der GmbH war.

Komplexe und schwierige Fragen zu einer solchen Abfindungsvereinbarung gibt es ausschließlich aus steuerrechtlicher Sicht. Dabei kann es vorkommen, dass eine spätere Betriebsprüfung nach dem Verkauf des Unternehmens feststellt, dass die Abfindungsvereinbarung gegen steuerrechtliche Vorschriften verstößt und deshalb von dem Betriebsprüfer nicht akzeptiert wird. Dies hat zur Folge, dass sowohl der Verkäufer als auch die GmbH Steuern nachzahlen muss. Um diese Probleme zu vermeiden, empfehle ich dringend vor dem Verkauf die Einschaltung eines Spezialisten der betrieblichen Altersversorgung. Im Rahmen der Beratung müssen folgende Fragen in jedem Einzelfall neu geprüft werden:

  • Akzeptiert die Finanzverwaltung, dass die Pension des ausscheidenden behGGF vor Beginn der Altersrente abgefunden wird?
  • Akzeptiert die Finanzverwaltung, dass ein behGGF vorübergehend sein Gehalt weiter bekommt, obwohl er bereits die Abfindung für seine Betriebsrente erhalten hat?
  • Ist es steuerrechtlich zulässig, dass die Abfindungsvereinbarung getroffen wird, obwohl sie in der ursprünglichen Pensionszusage nicht vorgesehen war? Sind dabei irgendwelche Fristen zu beachten?
  • Könnte die Finanzverwaltung in der Abfindungsvereinbarung eine verdeckte Einlage erkennen, wenn dabei auf Ansprüche der Vergangenheit verzichtet wird?
  • Gibt es Vorgaben der Finanzverwaltung für die Berechnung der Abfindung?

Zusammenfassung und Ergebnis

Die Abfindung von Betriebsrenten von Arbeitnehmern sowie die Abfindung von Pensionszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern ist ein sehr komplexer Bereich. Um dabei Fehler zu vermeiden, empfehle ich dringend, vor der endgültigen Entscheidung den Rat eines Spezialisten der betrieblichen Altersversorgung einzuholen. Leider gibt es noch wenig Rechtsanwälte auf dem Fachgebiet der betrieblichen Altersversorgung.


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