Muss mein ehemaliger Arbeitgeber selbst die Rente anpassen, wenn die Pensionskasse nicht zahlt?

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Zurzeit melden sich viele Pensionäre in meiner Kanzlei mit der Bemerkung:

„Ich war Bankangestellte und beziehe eine Rente von der Pensionskasse. Mein früherer Arbeitgeber will meine Betriebsrente nicht anpassen, obwohl seine Pensionskasse keine Überschussrente mehr zahlt, die die Inflationsverluste bisher ausgeglichen hat.“ 

Die Antwort nach der derzeitigen Rechtslage auf die Frage ist leider: nein.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde in § 16 Abs. 3 Nr. 2 geändert und ein neuer § 30c Absatz 1a in das BetrAVG eingefügt. Danach kann sich der frühere Arbeitgeber der Anpassungsverpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 allein dadurch entziehen, dass seine Pensionskasse zugesagt hat, alle denkbaren Überschüsse zu verwenden. Eine tatsächliche Zahlung ist nicht mehr erforderlich.

Diese Benachteiligung ist bei den Mitgliedern des Vereins Betriebsrentner Deutschland e. V. auf massive Kritik gestoßen. Dieser hat mich beauftragt, einen Änderungsvorschlag zur Beseitigung dieser Nachteile zu erarbeiten auf der Basis einer gesetzgebungstechnischen und verfassungsrechtlichen Kritik. Das Gutachten hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Von den ca. 3 Millionen Betriebsrentnern beziehen 1,3 Mio. bzw. 40 % ihre Rente von einer der 140 Pensionskassen. Die anderen 1,6 Mio. Betriebsrentner erhalten ihre Rente aus den vier anderen Durchführungswegen, die das Betriebsrentengesetz den Arbeitgebern zur Verfügung stellt. Das Gesamtbild der Pensionskassen ist sehr heterogen. Betroffen sind u. a. die Rentner der ZVK Bau sowie der ZVK Gerüstbau, der Banken und Versicherungen sowie der Großunternehmen wie Nestle, Bayer, Hoechst, Audi u. a. Mein Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die geänderten bzw. neuen Rechtsvorschriften erhebliche gesetzgebungstechnische Schwächen haben. Zudem verstoßen diese Regelungen gegen das Grundgesetz.

Der vollständige Text ergibt sich aus der Homepage des Vereins unter www.betriebsrentner.de.

Deshalb ist meine Empfehlung, den Kontakt mit dem Betriebsrentner Verein aufzunehmen und sich dort über das weitere Vorgehen zu erkundigen oder eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht mit dem Ziel zu erheben, dass das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die neue Vorschrift verfassungswidrig ist und es deshalb von seinem Recht Gebrauch macht, die Rechtsfrage gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Demgegenüber ist eine Verfassungsbeschwerde nicht möglich, solange nicht der Weg über die Arbeitsgerichte ausgeschöpft ist. 

Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach der derzeitigen Rechtslage ein Prozessrisiko besteht, solange der Gesetzgeber diese Vorschrift nicht geändert hat.


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