Die Prüfungsanfechtung im Überblick

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Die Prüfungsanfechtung im Überblick

Staatliche und universitäre Prüfungen entscheiden über das berufliche Fortkommen. Daher haben sich alle Prüfungsentscheidungen an Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Der nachfolgende Leitfaden soll einen Überblick über die am meisten gestellten Fragen zum Thema Prüfungsanfechtung beantworten.

1.) Was kann erreicht werden?

Es kann gegen das Nichtbestehen einer Prüfung mit dem Ziel vorgegangen werden, die Prüfung doch noch als bestanden werten zu lassen. Aber auch eine bestandene Prüfung kann bei Notenverbesserungswunsch angefochten werden, insbesondere dann, wenn man nur knapp unter der begehrten Punktzahl liegt. Gerade bei Juristen kommt es auf jede Nachkommastelle an. Aber auch bei anderen Fachrichtungen kann die Gesamtnote entscheidend für den weiteren beruflichen Werdegang sein.

2.) Woraus folgt, dass ich überhaupt anfechten darf?

Aufgrund der enormen Bedeutung von universitären bzw. staatlichen Prüfungen für das gesamte (Berufs-)Leben müssen derartige Prüfungen den Anforderungen von Art. 12 Abs. I GG [Berufsfreiheit] und Art. 3 Abs. I GG [Gleichheitsgrundsatz] standhalten.

3.) Was ist anfechtbar? Muss es eine Abschlussprüfung sein?

Die meisten Fälle von Prüfungsanfechtungen beziehen sich auf Abschlussprüfungen (Bachelor- und Masterprüfung, Staatsexamen und Staats- und Diplomprüfung). Allerdings können auch sonstige Prüfungen angefochten werden wie etwa vorgeschaltete Prüfungen in Grund- und Hauptstudium, Leistungsbewertungen in Praktika, Seminaren und Klausuren sowie Zwischenprüfungen. Auch „fortgeschrittene“ Prüfungen wie Dissertationen, Promotionen oder Habilitationen sind anfechtbar. Die Prüfung muss überdies nicht zwingend schriftlich erfolgt sein; auch mündliche Prüfungen sind anfechtbar.

4.) Welche Anfechtungsgründe gibt es? Wann ist eine Anfechtung sinnvoll?

Fehler, die bei jeder Prüfung unterlaufen können, lassen sich grob in Verfahrens- und Beurteilungsfehler unterteilen.

Verfahrensfehler, die sich auf die äußeren Prüfungsbedingungen beziehen, sind in der Regel leichter anzugreifen, da bereits ein erheblicher Verfahrensfehler ausreicht, um das Ziel der Prüfungsanfechtung zu erreichen. Zu solchen Fehlern gehören insbesondere:

  • unzumutbare Prüfungsbedingungen wie (Bau-)Lärm oder Hitze/Kälte
  • Befangenheit des Prüfers, v. a. bei mündlichen Prüfungen

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Verfahrensfehler in der Regel unverzüglich gerügt werden müssen. Eine nachträgliche Berufung darauf, dass es z. B. während der Prüfung zu laut gewesen sei, ist in den allermeisten Fällen mehr möglich, wenn dies während der Prüfung nicht zu Protokoll gegeben wurde.

Zu den Beurteilungsfehlern gehören z. B.:

  • Willkür
  • sachfremde Erwägungen
  • Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe
  • unrichtiger Sachverhalt wird zugrunde gelegt
  • unangebrachte oder gar aggressive Randbemerkungen
  • der Erwartungshorizont wird nicht dargelegt
  • Antworten werden als „falsch“ bewertet, obwohl die Ansicht des Prüflings vertretbar ist
  • Ausführungen werden nicht beachtet, wenn ein bestimmtes Schlagwort fehlt, obwohl die „richtige“ Antwort aus einer schlüssigen Argumentation durchaus erkennbar ist
  • negative Abweichung eines Votanten vom Erstvotanten, welche nicht oder nur unzureichend begründet ist (v. a. dann, wenn die Zweitkorrektur dazu führt, dass die Prüfung als „nicht bestanden“ gilt)

Liegt ein erheblicher Bewertungsfehler vor, ist die Rechtsfolge, dass die jeweilige schriftliche Prüfungsleistung neu bewertet werden muss.

5.) Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Grundsätzlich wird gesetzlich nach der einschlägigen Gebührenverordnung (RVG) abgerechnet. Allerdings sind Prüfungsanfechtungen stark einzelfallorientiert. Je nach Aufwand variieren daher die Kosten, denn es hängt stark davon ab, ob nur eine Klausur oder sämtliche Prüfungsleistungen (bspw. Staatsexamina) überprüft und angefochten werden sollen. Eine Lektüre der Prüfungsleistung mit dazugehöriger Beurteilung des Korrektors, dem jeweiligen Sachverhalt und der Prüfungsleistung an sich ist hierbei unerlässlich. Die Kosten sollten aber nicht darüber entscheiden, ob der betroffene Prüfling, dessen Grundrecht verletzt wurde, sein Recht auf Neubewertung bzw. Wiederholung der Prüfung wahrnimmt.

Schlömer & Sperl Rechtsanwälte sind seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Prüfungsanfechtungen versiert und erfolgreich. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten sollte daher bei einer Prüfungsanfechtung, die für das berufliche Fortkommen entscheidend ist, durchgeführt werden. Danach kann entschieden werden, ob der Widerspruch bzw. die Klage begründet werden soll. Herr Rechtsanwalt Christian Reckling steht Ihnen dabei als Fachanwalt für Verwaltungsrecht persönlich, umfassend und kompetent zur Seite.


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