Die Quotenabgeltungsklausel – sie lebt doch

  • 1 Minuten Lesezeit

Was der Bundesgerichtshof für eine bestimmte Quotenabgeltungsklausel entschieden hat, gilt noch lange nicht für alle. Ein Rechtstipp von Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen.

Freude kam auf bei den Mietern: Der Bundesgerichtshof (BGH hat mit Urteil vom 29.05.2013 (VIII ZR 285/12) entschieden, dass sich der Mieter nicht anteilig an den Kosten von Schönheitsreparaturen beteiligen muss. Der Vermieter hatte nach Beendigung des Mietverhältnisses den Kostenanschlag eines Malerbetriebes eingeholt und - anteilig entsprechend der Nutzungsdauer - die Kosten gegen den Mieter geltend gemacht.

Seine Klage blieb ohne Erfolg. Die im konkreten Vertrag verwendete Formulierung sah vor, dass Berechnungsgrundlage der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts sei. Das ging dem BGH zu weit. Der Mieter habe in diesem Fall keine Möglichkeit, ein günstigeres Angebot vorzulegen.

Allerdings hält der  BGH eine Quotenabgeltungsklausel nicht schlechthin für unwirksam. Es ging ihm lediglich um die Regelung hinsichtlich der Höhe der Kosten, die der Vermieter nicht verbindlich durch einen von ihm eingeholten Kostenvoranschlag vorgeben dürfe. Deshalb dürfte eine Klausel wirksam sein, die - wie in den Formularen der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund - dem Mieter das Recht belasst, die Angemessenheit des Kostenvoranschlages zu bestreiten bzw. einen eigenen Kostenvoranschlag beizubringen. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, welche Kosten angemessen sind, wird ohnehin ein (teurer) Sachverständiger das Problem lösen.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert Mediator (DAA)

Beiträge zum Thema