Die Rechtsprechung zu angeblichen Reichsbürgern im Bereich Jagd- und Waffenrecht

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Gegenwärtig werden die zuständigen Kammern der Verwaltungsgerichte mit einer Vielzahl von Verfahren konfrontiert, die den Widerruf von Waffenbesitzkarten oder die Einziehung von Jagdscheinen angeblicher Reichsbürger zum Gegenstand haben. Hintergrund ist eine Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden, die durch ministerielle Erlasse geprägt ist. Gegenwärtig genügt, um in den Blickpunkt der Behörden zu kommen, ein Antrag auf Feststellung der Staatsbürgerschaft, in dem als Herkunftsland „Königreich Bayern“ oder „Königreich Preußen“ angegeben ist. In einem solchen Fall droht bereits der Widerruf der Waffenbesitzkarte.

Zu den Charakteristika der Verhaltensweisen von Reichsbürgern führen Caspar und Neubauer (LKV 2017, 1 (2)) in einer wissenschaftlichen Publikation aus:

„Bisherige ‚Argumente‘ der ‚Reichsbürger‘ waren: Das Deutsche Reich existiert fort, die Bundesrepublik Deutschland ist untergangen bzw. besteht nur als ‚NGO‘ in Gestalt einer ‚BRD GmbH‘ mit Frau Merkel als Geschäftsführerin. Die Bürgerinnen und Bürger der BRD seien ‚juristische Personen‘ und ‚Personal der BRD GmbH‘, daher auch der ‚Personalausweis‘. Mit den Behörden als Bestandteilen der ‚Firma BRD GmbH‘ könnten nur zivilrechtliche ‚Verträge‘ eingegangen werden.

Die Antwort auf einen Bußgeldbescheid sieht aus ‚Reichsbürger‘-Sicht folglich so aus: ‚Ihr Angebot auf Abschluss eines Vertrages über ein Bußgeld in Höhe von 20 € lehne ich ab‘. In derartigen Schreiben fand sich dann regelmäßig der Text, dass ein weiteres behördliches Vorgehen das Entstehen eines ‚zivilrechtlichen Vertrages‘ bewirke. In diesem Falle würde ein ‚Vertragsstrafen‘-Katalog Anwendung finden. Diese Art der Beantwortung behördlicher Schreiben fand in der ‚Reichsbürger‘-Szene großen Anklang. Die angedrohten ‚Vertragsstrafen‘ wurden immer wilder und betrugen bis zu 500 Billionen Dollar.“

Für einen normalen „Reichsbürger“ geradezu typisch ist es, keine Steuern an die BRD zu bezahlen und für das Kfz schon mal gar nicht (Caspar/Neubauer, LKV 2017, 1 (6)).

Hiervon ausgehend hat sich bundesweit eine Rechtsprechung zu der sog. „Reichsbürgerproblematik“ gebildet. Das erste Gericht, das sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen hatte, war das VG Gera (Urt. v. 16.9.2015 – 2 K 525/14). Dieses gab einer Klage eines angeblichen Reichsbürgers statt und führte aus:

„Weder aus der vom Beklagten eingeholten Stellungnahme des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz vom 25. April 2013 noch aus den von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft dem Beklagten mitgeteilten und nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren ergeben sich Tatsachen, die die vom Beklagten getroffene Prognose rechtfertigen. Insbesondere bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgang mit Waffen oder Munition. Zwar können für eine brauchbare Prognose auch Wesensmerkmale des Klägers herangezogen werden, wie etwa das unangemessene Reagieren in Stresssituationen, leichte Reizbarkeit oder aggressives oder affektartiges Verhalten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (...).

Solche Persönlichkeitsmerkmale hat der Beklagte aber nicht festgestellt. Stattdessen lässt der Kläger durch die Verwendung von Briefköpfen und das beabsichtigte Abhalten einer Informationsveranstaltung erkennen, dass er möglicherweise der sogenannten Reichsbürgerbewegung zumindest nahe steht, die vom Fortbestand des sog. Deutschen Reichs ausgeht bzw. diesen anstrebt und in der Folge die Bundesrepublik Deutschland als völkerrechtliches Subjekt nicht anerkennt und die im Rahmen der bundesdeutschen Gesetzgebung erlassenen Vorschriften und deren Anwendung durch die Exekutive und Judikative ablehnt.

Der Kläger ist bislang aber nur durch entsprechende Meinungskundgaben aufgefallen, die ihn in die Nähe dieser als rechtsextrem geltenden Bewegung rücken. Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen jedoch noch nicht den Schluss, dass der Kläger insbesondere die Vorschriften des Waffengesetzes ignorieren oder eigenwillig auslegen könnte und damit als unzuverlässig zu gelten hätte.

Der Kläger beschränkte sich vielmehr auf die Kundgabe seiner diesbezüglichen Meinung ohne irgendwelche Aktivitäten zu entfalten, die Rechtsverstöße gegen das Waffengesetz oder gar einen missbräuchlichen Einsatz von Waffen zur Durchsetzung entsprechender politischer Ziele befürchten lassen.

Der Kläger hat zudem den angefochtenen und hinsichtlich dessen Ziffer 2 für sofort vollziehbar erklärten Bescheid befolgt und gab unverzüglich seine Waffenbesitzkarten und die von ihm besessenen Waffen an waffenrechtlich Berechtigte ab. Andere waffenrechtlich relevante Rechtsverstöße des Klägers wurden von dem Beklagten weder festgestellt noch in seine Prognoseentscheidung eingestellt.“

Auch das VG München (Beschluss vom 08. Juni 2017 – M 7 S 17.1202) hat sich zu vorgenannten Problematik geäußert:

„Dem Gericht erscheint bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die ‚Reichsbürgerbewegung‘ alleine bereits die Prognose einer insoweit waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (...). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen wohl noch nicht den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten wäre und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (...).

Wird hingegen nach außen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint und damit sogleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv abgelehnt, z. B., wenn Behörden, der Polizei oder selbst dem Gericht die Befugnis abgesprochen wird, aufgrund der nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetze tätig zu werden, erscheint nicht hinreichend gesichert, dass ein waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen des Polizei- und Waffenrechts für sich als bindend ansieht und sein Verhalten danach ausrichtet (...).

Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften, und damit auch die des Waffenrechts, nicht als für sich als verbindlich anerkennt und sich deshalb auch nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gibt sehr wohl Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet sind, nicht strikt befolgen wird (...). Konkreter Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bedarf es dann nicht.

Die Angaben des Antragstellers in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mögen gemäß der Würdigung der Ausländerbehörde, des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd sowie des Antragsgegners zwar typisch für Anhänger der Ideologie der sogenannten ‚Reichsbürger‘ sein. Im Klageverfahren wird sich das Gericht einen eigenen Eindruck von dem Antrag des Antragstellers machen. Auch mag der Antragsgegner durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit der distanzierenden Aussagen des Antragstellers in seinen Stellungnahmen im behördlichen Widerrufsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren haben. So mag es z. B. für den ins Feld geführten Entschluss, das Haus der Tochter von Herrn P ... W ... in den USA abzukaufen, der Vorlage ernsthafter Kaufbemühungen fehlen.“

Jüngst hat sich auch das Verwaltungsgericht Arnsberg (Beschluss vom 04.12.2017 – Az. 8 L 2816/17) hierzu geäußert:

„Zu einem vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf, (…), ausgeführt, dass der Schluss, der dortige Antragsgegner habe sich die verfassungs feindlichen Argumentationen der sogenannten ‚Reichsbürger‘ bereits durch das Ausfüllen des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und insbesondere durch den Zusatz und Verweis auf das ‚Königreich Preußen‘ und das RuStAG von1913 konkludent zu eigen gemacht, nicht gerechtfertigt sei.

Damit sei noch kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass der ‚Antragsgegner‘ tatsächlich Anhänger der ‚Reichsbürgerbewegung‘ sei und damit gegen die politische Treuepflicht verstoßen habe.

Dem schließt sich die Kammer vorläufig an.

Dies gilt auch in Ansehung der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach bieten Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv (...) ablehnen und/oder ignorieren, keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie die bestehenden waffenrechtlichen Vorschriften beachten und insbesondere mit Waffen und Munition sorgsam umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren werden.

Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen (Hervorhebung nicht im Original) zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird.”

Wer als Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Jagdscheins von der sog. Reichsbürgerproblematik betroffen ist, sollte sich von spezialisierten Rechtsanwälten anwaltlich beraten lassen. Nicht jeder Reichsbürgervorwurf wird gerichtlich halten. 

Vielmehr geht die gegenwärtige Praxis der Behörden nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Kumpf in vielen Fällen zu weit und rückt Personen, die keinerlei Bezug zur Reichsbürgerszene haben, in die Nähe extremistischer Gruppierungen. Wichtig ist es, einen etwaigen Bescheid auf Widerruf der Waffenbesitzkarte oder des Jagdscheins nicht bestandskräftig werden zu lassen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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