Die Rückadoption eines Kindes durch die leiblichen Eltern

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Bei Kindesannahmen werden die Kinder oft noch im Säuglingsalter von den jungen leiblichen Eltern zur Adoption freigegeben. Minderjährigenadoption bedeutet nach den heutigen familienrechtlichen Vorschriften, dass das Kind in der Regel auch nach der Adoption noch den Kontakt zu seinen genetischen Eltern behalten darf, auch wenn es mit diesen rechtlich gesehen nicht mehr verwandt ist und in seiner Adoptivfamilie lebt. Es kommt daher immer wieder vor, dass die Adoptivkinder eine weitaus stärkere Bindung zu ihren leiblichen Eltern entwickeln als zu der Adoptivfamilie, in der sie leben. Wenn sich das Verhältnis zu den genetischen Eltern mit fortschreitendem Alter der Kinder so positiv entwickelt, dass man wieder verwandtschaftliche Familienbande herstellen will, stellt sich die Frage nach einer so genannten Rückadoption. Denn die adoptierten Kinder wollen mit ihren leiblichen Eltern wieder verwandt sein.

Die Aufhebung der bereits erfolgten Minderjährigenadoption ist in vielen Fällen schwierig. Sie ist in der Regel nur aus formalen Gründen möglich, z.B. wenn ein Elternteil keine Einwilligung in die Minderjährigenadoption gegeben hat, im Zeitpunkt der Erklärung bewusstlos war oder beispielsweise arglistig getäuscht wurde. In vielen Fällen kommt also eine Rückgängigmachung der eigentlichen Minderjährigenadoption nicht in Betracht.

Die genetischen Eltern des Kindes oder ein genetischer Elternteil kann das leibliche Kind aber erneut adoptieren, quasi zurück adoptieren. Dass es sich dabei um das biologisch eigene Kind handelt steht der Adoption nicht im Wege. Gemäß § 1742 BGB ist allerdings eine Mehrfachadoption, auch oft Kettenadoption genannt, verboten. Denn ein minderjähriges, angenommenes Kind soll endgültig bei seinen Adoptiveltern bleiben, das Kind soll nicht von Adoptiveltern zu Adoptiveltern weitergereicht werden.

Wenn das Adoptivkind aber bereits volljährig ist, steht einer Rückadoption in der Regel in nichts im Wege. Denn bei einer Volljährigenadoption gilt das Verbot der Ketten- oder Mehrfachadoption nicht.

Die genetischen Eltern oder der genetische Elternteil und deren leibliches Kind können also einen Adoptionsantrag im Erwachsenenalter stellen. Hierbei müssen Sie sich entscheiden, ob die Erwachsenenadoption mit starken Wirkungen oder mit schwachen Wirkungen durchgeführt werden soll. 

Eine Adoption mit schwachen Wirkungen führt dazu, dass das anzunehmende erwachsene Kind zu seinen Adoptiveltern noch ein oder zwei weitere Elternteile hinzu bekommt. Das führt zu einer so genannten Mehrelternschaft, d.h. das Kind hat gegebenenfalls zwei Mütter und zwei Väter. Zu beachten ist insbesondere, dass das Kind auch eventuell vier Eltern elternunterhaltsverpflichtet ist. Wiederum wird es aber auch von mehreren Eltern beerbt und beerbt mehrere Eltern.

Die Adoption mit starken Wirkungen ist eine Minderjährigenadoption im Erwachsenenalter. Hierbei werden die verwandtschaftlichen Bindungen zu Adoptivfamilie gelöst und verwandtschaftliche Bindungen zu den neuen Adoptiveltern (in diesem Falle die genetischen Eltern) geschaffen.

Die Beteiligten einer Erwachsenenadoption sollten in jedem Falle gut überlegen, ob sie eine Adoption mit starken Wirkungen oder eine Adoption mit schwachen Wirkungen beim Familiengericht beantragen. Es gibt hier auch weitere Besonderheiten zu beachten. Insbesondere sollte Augenmerk darauf gerichtet werden, dass sich der Nachname des anzunehmenden Kindes verändert, wenn nicht entsprechend vorgesorgt wird. Dies kann gerade bei erwachsenen Kindern, die schon im Erwerbsleben stehen, eine unliebsame Folge sein.

In diesem Zusammenhang sind für Sie auch meine weiteren Artikel zum Thema auf www.anwalt.de interessant:

  1. Ändert sich bei der Erwachsenenadoption der Nachname des Kindes?
  2. Erbrechtliche und unterhaltsrechtliche Folgen der Erwachsenenadoption.
  3. Erwachsenenadoption als Mittel der steuerlich optimierten Nachlassplanung.

Dieser Artikel dient der Einführung in das Thema und kann eine anwaltliche Beratung – speziell auf den individuellen Sachverhalt angepasst – nicht ersetzen.

Wenn ich Ihnen in der Angelegenheit helfen kann, können Sie mich gerne anrufen oder mir eine E-Mail schicken. Beratungen können auch telefonisch stattfinden. 

Simone Huckert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht

Mediatorin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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