Die unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen

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Das LAG Köln hatte sich in seinem Urteil vom 02.11.2021 – 4 Sa 290/21 mit der Frage zu beschäftigen, ob die Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber rechtfertigt. Die Arbeitnehmerin nahm beim Arbeitgeber Buchhaltungsaufgaben wahr und hatte berechtigten Zugriff auf Dienstcomputer. In dem Dienstcomputer des Betroffenen hatte die Klägerin auch Zugriff auf dessen E-Mail-Konto. In diesem nahm sie eine E-Mail zur Kenntnis, die den Betroffenen auf ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe gegen eine Frau hinwies. Die Arbeitnehmerin fand als Anhang einer privaten E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Betroffenen und der betroffenen Frau. Diesen speicherte sie auf einen USB-Stick und leitete den Stick anonym an eine dritte Person weiter. Nach Bekanntwerden der Vorkommnisse kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das LAG Köln hob das erstinstanzliche Urteil auf und gab dem Arbeitgeber recht. Aufgrund der Vorkommnisse sah das LAG Köln das für die Aufgaben der Arbeitnehmerin notwendige Vertrauensverhältnis als unwiederbringlich zerstört an. Durch ihr Handeln habe die Arbeitnehmerin das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt und damit in schwerwiegender Weise gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen. Ihr Verhalten sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass die Arbeitnehmerin die betroffene Frau habe schützen und Beweise sichern wollen.

Was bedeutet das für die Praxis? 

Das LAG Köln sah in dem Verhalten der Arbeitnehmerin eine schwere Pflichtverletzung, bei der selbst die erstmalige Hinnahme nach objektiven Maßstäben dem Arbeitgeber unzumutbar gewesen sei, so dass aus Sicht des LAG Köln im hiesigen Fall das Lösungsinteresse des Arbeitgebers dem Beschäftigungsinteresse der Arbeitnehmerin überwog.


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