Die Unternehmensnachfolge nach dem neuen Erbschafsteuergesetz

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Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Erbschaftsteuerrecht Möglichkeiten erschaffen, das Betriebsvermögen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge, weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit, zu übertragen. Dabei wird das Betriebsvermögen durch umfangreiche Verschonungsregelung vor der Erbschaftsteuer geschützt. Hier folgen beispielhaft die Möglichkeiten der weitestgehenden Befreiung von der Erbschaftsteuerpflicht:

Inländisches Betriebsvermögen eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils daran sowie das freiberufliche Vermögen ist dem Grunde nach begünstigt. Auch Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Mindestbeteiligung des Erblassers oder Schenkers von mehr als 25 % können begünstigt sein.

Der Gesetzgeber will jedoch nur operativ tätige Unternehmen begünstigen. Gesellschaften, die nur vermögensverwaltend tätig sind, sollen nicht von der Begünstigung profitieren. Innerhalb des Betriebsvermögens darf der Anteil des Verwaltungsvermögens daher eine bestimmte Höhe nicht überschreiten.

Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, wird für das Betriebsvermögen ein Verschonungsabschlag gewährt. Hierzu bietet das Gesetz den Erben zwei Optionen an, deren Wahl bindend ist.

Als Regelverschonung gilt eine Steuerbefreiung des übertragenen Betriebsvermögens in Höhe von 85 %. Die verbleibenden 15 % des Betriebsvermögens sind sofort zu versteuern.

Die Erben müssen den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen (Behaltefrist) und die Lohnsumme darf nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt betragen. Die Regelung gilt nicht bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten. Bei Unterschreiten der Lohnsumme führt nur der Umfang des Unterschreitens zur Nachversteuerung (relative Nachversteuerung), der Abzugsbetrag bleibt erhalten. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf höchstens 50 % betragen.

Alternativ zur Regelverschonung kann der Unternehmenserbe auf Antrag die Besteuerung nach Option 2 wählen. In diesem Fall entfällt die Erbschaftsteuer komplett.

In diesem Fall müssen die Erben den Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen (Behaltefrist) und die Lohnsumme darf nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt betragen. Auch hier gilt diese Regelung nicht bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten. Bei Unterschreiten der Lohnsumme führt nur der Umfang des Unterschreitens zur Nachversteuerung; der Abzugsbetrag bleibt erhalten. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf höchstens 10 % betragen.

Die Erbschaftsteuerbefreiung nach der zweiten Alternative stellt eine hohe Hürde dar. Einen kleinen Spielraum bietet jedoch die relativ flexible Ausgestaltung der Lohnsummenklausel bei beiden Varianten: Die Gesamtbetrachtung über einen Zeitraum von sieben bzw. zehn Jahren (ex-post-Überprüfung, statt jährlich) ermöglicht es, Mitarbeiter zu entlassen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzustellen.

Innerhalb der Behaltensfrist von sieben bzw. zehn Jahren entfallen der Verschonungsabschlag sowie der Entlastungsbetrag anteilig mit Wirkung für die Vergangenheit (bemessen nach vollen Jahren), das gilt unter anderem bei Betriebsaufgabe oder Verkauf des Betriebs/Teilbetriebs.

Zusätzlich zum Verschonungsabschlag steht kleinen und mittleren Unternehmen ein sogenannter Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 € zur Verfügung, der sich auf das nicht begünstigte Vermögen bezieht.

Erwerben natürliche Personen der Steuerklassen II und III Betriebsvermögen, erhalten sie einen sogenannten Entlastungsbetrag. Danach vermindert sich die auf den steuerpflichtigen Teil des erworbenen Betriebsvermögens entfallende Erbschaftsteuer nach Steuerklasse II oder III um einen Entlastungsbetrag in Höhe des Unterschieds der Steuer nach den Steuerklassen II und III zur Steuer nach Steuerklasse I. Letztlich wird damit das erworbene Betriebsvermögen der Steuerbelastung nach Steuerklasse I unterworfen.

Bei Unterschreiten der Lohnsumme oder bei einem Verstoß gegen die Behaltefrist besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt. Dies gilt selbst dann, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.

Das Unterschreiten der Lohnsumme ist daher vom Erwerber innerhalb von sechs Monaten zu melden. Bei einem Verstoß gegen die Behaltefrist hat der Erwerber den entsprechenden Sachverhalt innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben.

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz kann zu einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer führen. Um dies zu vermeiden gilt § 35b EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 und ausschließlich für Erbfälle nach dem 31. Dezember 2008.

Das bedeutet, dass die Erbschaftsteuer auf Antrag zu einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer führt. Der Ermäßigungssatz ergibt sich aus dem Verhältnis der festgesetzten Erbschaftsteuer zum steuerpflichtigen Erwerb. Vorausgesetzt, die betreffenden Einkünfte waren in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen aufgrund eines Erwerbs von Todes wegen erbschaftsteuerpflichtig (§ 35b EStG).



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