Dienstliche SMS muss vom Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit nicht gelesen werden (Recht auf Nichterreichbarkeit)

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Dienstliche SMS über Dienstplanänderung muss vom Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit nicht gelesen werden (Recht auf Nichterreichbarkeit) – Abmahnung rechtswidrig und aus Personalakte zu entfernen


Urteil Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 27.09.2022, Az.: 1 Sa 39 öD/22:

Ein Arbeitnehmer klagte gegen eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Der Arbeitgeber hatte außerhalb der Arbeitszeit mehrfach versucht, ihn zu erreichen, um eine kurzfristige Dienstplanänderung am Folgetag zu besprechen. Der Arbeitnehmer reagierte nicht sondern erschien erst am Folgetag zur geplanten Schicht.


Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Arbeitnehmer Recht. Ein Arbeitnehmer muss nur während der Arbeitszeit seiner Arbeit nachgehen. Zur Arbeit gehört es auch, dienstliche Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen, die während der Freizeit eingegangen sind. Während der Freizeit müssen Arbeitnehmer dagegen nicht für den Arbeitgeber erreichbar sein – weder telefonisch noch per SMS – sondern haben ein „Recht auf Nichterreichbarkeit“. Dies dient auch dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und soll vor einer Überlastung und Burnout wegen einer ständigen Erreichbarkeit schützen.


Da die Abmahnung somit rechtswidrig war, musste sie aus der Personalakte entfernt werden.


Festlegung Arbeitszeit als Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber:

Im Arbeitsvertrag ist im Regelfall nur die Wochenarbeitszeit festgelegt (also z.B. 38 oder 40 Stunden pro Woche), aber nicht die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage. Diese legt der Arbeitgeber durch Weisungen fest, also durch Ausübung seines Direktionsrechts. Eine solche Weisung wird aber erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht. Während der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer Weisungen des Arbeitgebers entgegennehmen, in seiner Freizeit aber nicht.


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