Dienstunfähigkeit – Beteiligung des Integrationsamtes?

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Im Rahmen des vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Beamtenrecht stellt sich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Fragen. Im Rahmen der Anhörung und etwaiger Einwendungen, kann verlangt werden, dass beispielsweise der Personalrat beteiligt wird. Unterbleibt eine Beteiligung stellen sich weitergehende Fragen, inwieweit das Verfahren noch heilbar ist, oder die Maßnahme allein hierdurch rechtswidrig ist.

Bei Schwerbehinderten stellt sich zusätzlich die Frage, welche Institutionen noch beteiligt werden müssen. Im vorliegenden Fall war nämlich die Frage, ob auch das Integrationsamt beteiligt werden muss.

Eine solche Beteiligung ergibt sich aus § 168 SGB IX: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“

Die Zustimmung bezieht sich auf Arbeitsverhältnisse. Ein Beamtenverhältnis ist grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis sondern ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis. Ganz so einfach ist aber die Auslegung nicht. Denn mit guten Argumenten kann sich auch eine analoge Anwendung der Norm auf Verbeamtete begründen lassen. Insbesondere aufgrund unionrechtlicher Vorgaben und des Gleichheitssatzes könnte man davon ausgehen, dass auch vor einer Frühpensionierung das Integrationsamt zu beteiligen ist.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 29.07.2021 (Az. OVG 4.B 14.19) entschieden, dass unionsrechtliche Vorgaben gerade keine Notwendigkeit der Beteiligung des Integrationsamtes sehen: „Der Vergleich der Stellung der Arbeitnehmer einerseits, der Beamten andererseits ergibt bei einer Prüfung aller maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften, dass im deutschen Recht schwerbehinderte Beamte in Bezug auf eine „Kündigung“ (verstanden als Beendigung des Beamtenverhältnisses) nicht schlechter gestellt sind als Arbeitnehmer. Sie sind vielmehr besser geschützt.“

Insbesondere ist keine Schlechterstellung bei Beamten dadurch vorhanden, dass sie im Beamtenverhältnis auf Probe oder gar auf Widerruf unter erleichterten Bedingungen „gekündigt“ werden können. Diese Argumente kann man durchaus anders sehen, insbesondere die Argumentation, die schwerbehinderten Beamten würden nach der Ruhestandsversetzung weiterhin Geld vom Dienstherrn erhalten. Allein deshalb die Beteiligung des Integrationsamtens auszuschließen, ist durchaus umstritten. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte in ähnlichen Fällen entscheiden.



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