Diesel-Abgasskandal / Manipulation / Rechte

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Der Dieselmotor wurde von den Herstellern über Jahrzehnte als umweltfreundlich, verbrauchsarm und langlebig gepriesen. Die entsprechende Entwicklung wurde von der Politik auch grundsätzlich befördert.

Es stellte sich allerdings heraus, dass durch sog. „Schummel-Software“ NOx-Ausstoßwerte unter Laborbedingungen zwar eingehalten, diese jedoch im Straßenverkehr bei weitem überschritten wurden. Viele umweltbewusste Käufer, welche wegen der angeblichen Umweltfreundlichkeit sowie dem geringen Verbrauch und der Langlebigkeit von Dieselmotoren sich für diese entschieden hatten, fühlen sich im Nachhinein enttäuscht. Auch die schleppend anlaufenden „Rückrufaktionen“ der Hersteller, welche sich bisher lediglich in einem Software-Update erschöpften, konnten von Verbrauchern nicht angenommen werden, da einerseits die Vertrauensbasis zu dem Hersteller entfallen war und andererseits sich die Frage stellt: Wieso wurde, wen das Problem mit einem einfachen Update zu beseitigen war, nicht von Anbeginn eine ordnungsgemäße Software installiert?

Durch die teilweise angebotenen Software-Updates sind die Erhöhung des Verbrauches, die Reduzierung der Lebenserwartung und der Leistung des Motor zu befürchten, wobei dann immer noch nicht gesichert ist, dass der Stickoxidausstoß den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Mit Fahrverboten vor allem in Großstädten ist zu rechnen, teilweise sind diese sogar schon gegeben.

Die überwiegende Rechtsprechung trägt mittlerweile diesen Erwägungen Rechnung. Käufer von betroffenen Fahrzeugen haben mittlerweile gute Aussichten auf Erfolg. Es bestehen folgende Möglichkeiten zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche:

  • Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer. Bei kreditfinanziertem Kauf eines Kfz´s kommt der Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB zu Ihren Gunsten zum Tragen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn Sie eine „echte“ „0 %-Finanzierung“ (unentgeltliches Darlehen) in Anspruch genommen haben.
  • Aufgrund des vorstehend bereits erwähnten Einwendungsdurchgriffs ( §§ 358, 359 BGB) können Ansprüche auch direkt gegen das finanzierende Kreditinstitut geltend gemacht werden (Ausnahme: unentgeltliche Darlehen, sog. „0 %-Finanzierung“).
  • Ansprüche können gegen den Hersteller aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durchgesetzt werden.
  • Widerrufs ihres den Autokauf finanzierenden Darlehensvertrages (sofern die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder Pflichtangaben nicht erteilt wurden und ein finanziertes Geschäft / verbundener Vertrag vorliegt).

Im Ergebnis kann regelmäßig eine Rückabwicklung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer angemessenen Nutzungsentschädigung für den Nutzungs-/Gebrauchsvorteil für den Gebrauch des Fahrzeuges erreicht werden. Der Nutzungs-/Gebrauchsvorteil bestimmt sich hier nach der Formel

Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer

zu erwartende Gesamtlaufleistung

Hierbei entscheidet das Gericht regelmäßig im Rahmen seines Ermessen nach § 287 ZPO, wobei nicht ohne weiteres auf die vom Hersteller angegebene, zu erwartende Laufleistung, sondern auf die Laufleistung, welche bei vergleichbaren Fahrzeugen, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu erwarten ist, abgestellt wird. Das LG Hagen hat hier z. B. bei einem VW mit einem 2,0-Liter-Dieselmotor des Typs EA 189 eine zu erwartende Gesamtfahrleistung von 300.000 km angenommen.

Ansprüche gegen Autohersteller, wie VW, Mercedes pp. sowie Banken, wie z. B. VW-Bank können selbstverständlich verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Diesel-Abgas-Skandal schon teilweise im Jahr 2015 bekannt wurde, und somit teilweise zum Ende des Jahres 2018 die Verjährung von Ansprüchen der Käufer droht. In diesem Zusammenhang sollte eine zeitnahe juristisch umfangreiche Prüfung Ihres Falles vorgenommen werden, um der Gefahr des Verlustes von Ansprüchen entgegenzutreten.

Ansprüche aus dem Dieselskandal betreffen nicht nur Modelle des VW-Konzern, sondern auch andere Hersteller. Folglich ist ein möglicher erster Schritt, betroffene Motoren zu bestimmen, welche auf Grundlage von Mitteilung des Bundeskraftfahrzeugamts, Rückrufaktionen von Herstellern etc. überprüfbar sind.

Befürchten Sie, dass auch Ihr Fahrzeug vom Diesel-Abgas-Skandal betroffen ist? Wir sorgen gerne für Klärung und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegen Verkäufer und Hersteller Ihres Fahrzeuges. Wir stehen Ihnen gern als kompetenter Partner an Ihrer Seite zur Verfügung.    


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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