Diesel-Abgasskandal: Wie geht es nach dem BGH-Urteil vom 26.06.2023 weiter ? - Expertenbeitrag

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Der Bundesgerichtshof hat mit drei Urteilen am 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 - richtungsweisende Entscheidungen für die anhängigen und künftigen Dieselklagen erlassen. Die Urteile betreffen im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit sogenannter Thermofenster. Entschieden wurde über die VW-Motoren EA 288, EA 896Gen2BiT und einen Mercedes mit dem Motor OM 651. In allen Urteilen wurden die Berufungsurteile der Vorinstanzen aufgehoben und an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Über die Haftungsfrage ist nun neu zu entscheiden.

Eine EG-Typgenehmigung kann einem Anspruch aus §§ 826, 31 BGB gegen den Fahrzeughersteller jetz nicht mehr entgegengehalten werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat klare Vorgaben gemacht, unter welchen Voraussetzungen Käufer den Ersatz eines Differenzschadens vom Fahrzeughersteller verlangen können. Für eine Haftung der Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111 wurden) folgende Grundsätze aufgestellt:

Wenn keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens des Herstellers vorliegt, kann nicht der große Schadensersatz, d.h. die Rückabwicklung des Kaufs gegen Herausgabe des Fahrzeugs nach Abzug der Nutzungsvorteile verlangt werden. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge kann auf die allgemeinen Grundsätze des deutschen Schadensrechts zurückgreifen, die auch bei einem fahrlässigen Verstoß gegen das europäische Abgasrecht einen effektiven und verhältnismäßigen Schadensersatzanspruch gewähren.

Wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts versehen ist, liegt stets ein Schaden vor. Die drohende Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung stellt die Verfügbarkeit des Fahrzeugs nach den Urteilen in Frage. Zugunsten des Käufers greift der Erfahrungssatz, dass er im Falle der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht zu dem vereinbarten Preis gekauft hätte.
Dem einzelnen Käufer ist daher stets und ohne, dass das Vorhandensein eines Schadens als solches mittels eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre oder durch ein Sachverständigengutachten in Frage gestellt werden könnte, ein Schadensersatz in Höhe von wenigstens 5% und höchstens 15% des gezahlten Kaufpreises zu gewähren (BGH-Urteile vom am 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22).

Der Verfasser, Rechtsanwalt Steffgen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht hat seit 2018 etwa 800 Fällen des Abgasskandals persönlich bearbeitet. In vielen Fällen hat er Vergleiche über tausende Euro für geschädigte Käufer erzielt.

Nach den aufgestellten Grundsätzen kann der Käufer eines Dieselfahrzeugs, welcher dieses beispielsweise für 50000 € erworben hat, nun mit einer Entschädigung von 2500 € bis 7500 € rechnen. Da es sich um den Differenzschaden handelt, verbleibt das Fahrzeug aber bei ihm.

Kläger, die sich in einem laufenden Verfahren befinden und Personen, die in den letzten Jahren  ein Dieselfahrzeug erworben haben können online eine kostenfreie Ersteinschätzung der Expertenkanzlei erhalten. Dies ist per e-mail oder über das anwalt.de-Portal möglich.

Käufer, deren Fall ausgesetzt war und nun von den Landgerichten und Oberlandesgerichten verhandelt wird, sollten nach dem Bundesgerichtshof nun Gelegenheit haben, ihre Anträge im Termin auf den Schadensersatz umzustellen.

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