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Dieselfahrverbot in Deutschland

  • 3 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Kommunen dürfen zonen- und streckenweise Verkehrsverbote erlassen
  • Diese Verkehrsverbote können Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 erfassen
  • Die Verkehrsverbote müssen jedoch verhältnismäßig sein und Ausnahmen für Handwerker und bestimmte Anwohnergruppen enthalten

Mit Spannung wurde heute, am 27.02.2018, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum sogenannten Dieselfahrverbot erwartet. Ein Verein, der sich den Kampf gegen die Stickstoffdioxide auf die Fahne schreibt, hat Klage gegen die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg erhoben. Befürworter loben dies als richtigen Schritt, da Stickoxide gesundheitsgefährdende Wirkungen haben. Kritiker befürchten darin den ersten Schritt zu einem umfassenden Verbot aller Verbrennungsmotoren.

Klage vor den unteren Verwaltungsgerichten erfolgreich

Um die Stickoxide zu verringern, begehrte der Verein mit der Klage die Luftreinhaltepläne der Städte Düsseldorf und Stuttgart zu ändern. Auf diese Weise sollen die von der Europäischen Union vorgegebenen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Um die Grenzwerte einzuhalten, sollen die Luftreinhaltepläne auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge enthalten. Nach Ansicht der Richter der bisher befassten Verwaltungsgerichte der unteren Instanz seien solche Verbote zur Durchsetzung der Luftreinheitspläne rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen.

Die Verwaltungsgerichte gaben daher den Klagen statt. So wurden die Bundesländer angehalten, ein Verkehrsverbot innerhalb der Umweltzonen für sämtliche Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 zu bestimmen. Darüber hinaus sei zudem ein Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 geboten.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Die Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben diese Entscheidungen nicht akzeptiert und gingen in Revision, sodass nun das BVerwG zu entscheiden hatte. Das BVerwG hat die Revisionen der Bundesländer zurückgewiesen:

Das Land Nordrhein-Westfalen ist nun verpflichtet, bei der Änderung des Luftreinheitsplanes weitere Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte in Höhe von 40 µg/m für Stadtgebiete einzubeziehen. Dies beinhaltet auch beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge.

Das Land Baden-Württemberg hat nun die Pflicht, in der Umweltzone Stuttgart Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NO2 von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr einzuführen.

Entgegenstehendes Bundesrecht nicht anwendbar

Nach Ansicht des BVerwG lässt das Bundesrecht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge nicht zu. Allerdings sind entgegenstehende nationale Regelungen nicht anzuwenden, wenn diese der Wirksamkeit des Unionsrechts entgegenstünden. Dies sei der Fall, wenn ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge die einzig geeignete Maßnahme darstellt, die Einhaltung der NO2-Grenzwerte zu gewährleisten. Im Fall des Luftreinhalteplans Stuttgart stelle sich in der Umweltzone Stuttgart ein Verkehrsverbot für die oben genannten Fahrzeuge als einzige geeignete Luftreinhaltemaßnahme dar.

Verhältnismäßigkeit beachten

Allerdings muss bei der Einführung eines Verkehrsverbots die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen beachtet werden. So ist in Stuttgart eine stufenweise Einführung von Verkehrsverboten vorzunehmen. So sollen als Erstes zunächst ältere Fahrzeuge mit einer Abgasnorm bis zu Euro 4 verboten werden. Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5 dürfen nicht vor dem 01.09.2019 mit einem Verkehrsverbot belegt werden. Zudem sollen Ausnahmen für Handwerker und bestimmte Anwohnergruppen möglich sein.

Ausblick

Der klagende Verein hat für Verkehrsverbote in zahlreichen weitere Kommunen geklagt. Die in diesen Verfahren getroffenen Entscheidungen werden Signalwirkung für die anderen Verfahren entfalten. Es ist also in naher Zukunft mit Diesel- und Benzinerverboten in vielen Großstädten zu rechnen.

(BVerwG, Urteil v. 27.02.2018, Az.: 7 C 26.16 u. a.)

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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