Dieselskandal: VW- Sammelklage oder mit Rechtsschutz selbst klagen?

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Viele VW-Besitzer stehen heute vor der Frage, ob sie ihre Ansprüche gegen VW als Teilnehmer der Sammelklage oder in eigener Regie durchführen wollen.

Für Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von www.pkw-rueckgabe.de ist das eine sehr einfach zu beantwortende Frage, bei der man nur die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beachten muss: „Wer sich ein Verfahren leisten kann, oder rechtsschutzversichert ist, der sollte zeitnah selbst klagen!“ Der Grund: Derzeit stehen die Chancen gut und es ist abzusehen, dass die sich die Sammelklage bis zu 4 Jahre hinziehen wird. Wer das Problem also schnell lösen möchte und die Finanzierung seines Verfahrens durch eigenes Mittel oder Rechtsschutz klären kann, der sollte jetzt klagen, bevor am 31. Dezember 2018 die Verjährung der EA189-Fälle eintritt!“

Vorteil der Sammelklage ist, dass selbst die, die kaum Chancen sehen, völlig ohne Risiko ihre Ansprüche auch über den 31. Dezember 2018 hinaus wahren können. Zudem können Verbraucher teilnehmen, auch wenn sie das Auto gar nicht mehr besitzen oder nach dem September 2015 gekauft haben.

Beispiel: Wer sich heute als Eigentümer eines fast 10 Jahre alten Golf mit 199.000 Kilometer Laufleistung und vorhandenem Motor- und Unfallschaden in die Liste einträgt (Gebrauchtwagenpreis = Schrottwert), hat berechtigte Hoffnungen, durch die Sammelklage risikofrei zur Auszahlung des kompletten Kaufpreises zu kommen. Das mag nicht Sinn des Verfahrens sein, könnte aber dabei herauskommen.

Dr. Hartung: „Plan der klagenden Verbraucherzentrale ist es wohl, ein Urteil zu erreichen, das den Wertersatz außer Acht lässt. Dadurch müssten die gefahrenen Kilometer und der Zustand des Autos nicht mehr bei der Berechnung des Anspruchs berücksichtigt werden!“

Aus Sicht des Kooperationsanwaltes der IG Dieselskandal sollte jeder VW-Besitzer, der Ansprüche hat, sich zumindest in die Liste eintragen – wenn es dann ein entsprechendes Urteil gibt, kann man ja immer noch entscheiden. Hier liegt der eigentlich verbraucherfreundliche Aspekt der Initiative „Sammelklage“.

Die Eintragung in die Liste ist kostenlos, einfach und völlig unverpflichtend. „Es wäre schlichtweg eine große Dummheit, hier nicht mitzumachen, auch wenn ich als Jurist viele Details äußerst kritisch sehe!“ Dr. Hartung empfiehlt die Lektüre einer Zusammenfassung, die von der IG Dieselskandal – www.ig-dieselskandal.de verfasst wurde sowie die Ausführungen auf www.musterfestsellungsklagen.de

Rechtsschutzversicherte Autobesitzer sollten allerdings ihre Rechte auf dem „geraden Weg“ – also sofort mit einer eigenen Klage klären.

Dr. Hartung räumt übrigens mit einem Missverständnis auf, nachdem alle Eigentümer eines EA189-getrieben Fahrzeugs teilnehmen können: „In die Liste eintragen können sich nur Verbraucher, also keine Autobesitzer, die ihren EA189 gewerblich nutzen, ihn geleast haben oder Nutznießer einer Schenkung sind. Völlig unmaßgeblich für die Sammelklage ist allerdings, ob das Auto überhaupt noch im Besitz des Teilnehmers ist!“

Hier offenbart sich nach Hartungs Auffassung aber auch eine Problematik: „Die Verbraucherzentrale besetzt hier öffentlichkeitswirksam und aus meiner Sicht fahrlässig ungeprüft u. U. unhaltbare Rechtspositionen, bei denen uns Anwälten ab und an alle juristischen Haare zu Berge stehen.“

Bislang galt ein Einspruch nach Verkauf oder Totalschaden als verwirkt, ebenso in Fällen, in denen das Auto nach September 2015 in den Besitz eines Klägers gekommen ist – laut VZ-Hotline ist das heute alles kein Thema mehr. Hoffentlich weckt man hier nicht Ansprüche, die später nicht durchzusetzen sind.

Dr. Hartung hat ein Paket geschnürt, dass VW-Besitzer kostenlos bei der Teilnahme im Musterfeststellungsverfahren unterstützt. Interessenten können sich in die „Liste Sammelklage“ der IG Dieselskandal eintragen. Sobald das Klageregister öffnet kümmern sich die Kooperationsanwälte der Gemeinschaft um den rechtssicheren Eintrag in das Klageregister.



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