​Diskriminierung ​am Arbeitsplatz - ​welche Ansprüche auf Schadensersatz habe ich?

  • 3 Minuten Lesezeit

Was ist das AGG?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist auch als Antidiskriminierungsgesetz bekannt und hat gemäß § 1 das Ziel, Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das Verbot von Diskriminierung auf der Grundlage von § 1 AGG findet sich in § 7 AGG.

Das AGG richtet sich besonders an Arbeitgeber, die eine besondere Verpflichtung haben, Arbeitnehmer ohne Diskriminierung zu behandeln, da Arbeitnehmer in einer besonders schützenswerten Position sind. Es gilt bereits bei Stellenausschreibungen und im Bewerbungsprozess gemäß § 11 AGG.

Welche Rechte hat man, wenn man sich durch den Arbeitgeber diskriminiert fühlt?

Die Rechte ergeben sich aus dem Verbot der Benachteiligung gemäß § 7 AGG.

Beschwerderecht

Gemäß § 13 AGG hat man ein Beschwerderecht. Man kann sich beim Arbeitgeber beschweren, wenn man sich aufgrund eines in § 1 AGG genannten Grundes (Rasse, ethnische Herkunft usw.) während eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses benachteiligt fühlt. Dieses Beschwerderecht besteht unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 1 AGG vorliegt. Es genügt, sich benachteiligt zu fühlen.

Unwirksame Vertragsklauseln

Bestimmungen in Arbeitsverträgen, die gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 AGG verstoßen, sind nach § 7 AGG nichtig. Dies betrifft nicht nur Arbeitsverträge, sondern auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Satzungen. Wenn beispielsweise ein Vertrag einen fremdsprachigen Mitarbeiter gegenüber einem deutschsprachigen Mitarbeiter benachteiligt (zum Beispiel durch niedrigere Bezahlung), verstößt dies gegen § 7 AGG.

Leistungsverweigerungsrecht

Gemäß § 14 AGG kann man seine Arbeitsleistung ohne Lohnverlust einstellen, wenn der Arbeitgeber keine oder offensichtlich nicht zielführende Maßnahmen zur Beseitigung einer Benachteiligung am Arbeitsplatz unternimmt und dies zum eigenen Schutz notwendig ist. Vor einer solchen Maßnahme ist jedoch die Konsultation eines Anwalts sehr ratsam!

Schadensersatz wegen Vermögensschäden: Gemäß § 15 AGG kann man aufgrund einer Benachteiligung am Arbeitsplatz Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen. Dieser Anspruch ermöglicht die Geltendmachung von Kosten wie Therapiekosten und Schmerzensgeld. Der von einer Benachteiligung betroffene Arbeitnehmer kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Neben der Entschädigung des Arbeitnehmers soll der Arbeitgeber dazu angehalten werden, zukünftiges diskriminierendes Verhalten zu unterlassen.

Schadensersatz wegen Vermögensschäden

Nach § 15 AGG können Sie wegen einer Benachteiligung am Arbeitsplatz einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen. Dieser Schadenersatzanspruch ermöglicht Ihnen Kosten wie zum Beispiel Therapiekosten geltend zu machen. Auch Schmerzensgeld ist über § 15 AGG möglich. Der von einer Benachteiligung betroffene Arbeitnehmer kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Neben der Entschädigung des Arbeitsnehmers, soll der Arbeitgeber dadurch im Sinne einer "Strafe" angehalten werden, in der Zukunft ein gegen das Benachteiligungsverbot verstoßendes Verhalten zu unterlassen. 

Beispielhafte Urteile dazu:

  • ArbG Berlin, Urteil vom 11.02.2009 - 55 Ca 16952/08 - 3.900 EUR Entschädigung  wegen Ablehnung einer Bewerberin, weil sie "keine deutsche Muttersprachlerin" ist

  • ArbG Münster, Urteil vom 25.03.2021 – 3 Ca 391/20, 5.000 EUR Entschädigung  wegen Verwendung eines Bildes der Geschädigten mit Bezug auf ihre Hautfarbe ohne Einverständniserklärung

  • AG Hannover, Urteil vom 25.11.2015 – 549 C 12993/14, 1.000 EUR Entschädigung   wegen Verweigerung des Zutritts zu einer Diskothek wegen ethnischer Herkunft

Beweislastregel

Besonders wichtig ist die abweichende Beweislastregel gemäß § 22 AGG. Die Regel bestimmt, wer die Beweispflicht für das Bestehen eines Anspruchs trägt. Wenn eine Partei Indizien für eine Benachteiligung nachweisen kann, muss die andere Partei (meist der Arbeitgeber) beweisen, dass kein Verstoß stattgefunden hat. Das erleichtert Arbeitnehmern die Geltendmachung von Schadensersatz. Der Arbeitgeber muss sich entlasten können, um Schadensersatz zu vermeiden, was er nur durch umfassende Dokumentation von Maßnahmen, Entscheidungen und Kommunikation erreichen kann. Wenn er das nicht kann, besteht ein Anspruch.

Wenn man sich diskriminiert fühlt oder einer Diskriminierung am Arbeitsplatz ausgesetzt ist, ist es ratsam, umgehend rechtlichen Rat einzuholen. Wir stehen für weitere Informationen zur Verfügung.

Wer übernimmt die Kosten eines Verfahrens?

Die Kosten trägt grundsätzlich der unterlegene Anspruchsgegner, also der Täter des Verstoßes. Im Falle eines Sieges entstehen für den Arbeitnehmer keine Kosten. Prozesskostenhilfe kann ebenfalls beantragt werden.

Kontaktieren Sie uns gerne: Kanzlei Gutes Recht | Frankfurt (kanzlei-gutes-recht.de)

Foto(s): canva.com


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fritz Fell-Bosenbeck

Beiträge zum Thema