Diskriminierung - Beleidigung: Diskriminierende Durchsage hat für Zugbegleiter ein Nachspiel

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„Weil das Ausfahren der Rampe Zeit kostete, machte der Schaffner öffentlich Menschen mit Beeinträchtigung für die Verspätung verantwortlich. Das hat Folgen.“ So heißt es in dem Artikel der Neue Westfälische.de vom 22.September 2023. Autor: Ralf T.Mischer

Was ist passiert?

Neue Westfälische.de: „Es sollte eigentlich ein entspannter Badeausflug in das Schwimmbad H20 in Herford werden. Für“ Kunde E. „mit Rollator und ihrem Bekannten“ B. „in einem Rollstuhl wurde der Weg mit der Eurobahn RB72 "Ostwestfalenbahn" von Altenbeken über Bad Salzuflen nach Herford zu einer reinen Nervensache. Unter anderem waren sie in ihren Augen von einem Zugbegleiter bloßgestellt worden. Zuvor hatte der die Einstiegsrampe ziemlich wirsch habe vor ihren Füßen niederknallen lassen, berichtete“ Kunde E. „damals. Was war im Januar 2023 passiert? Weil das Aus- und Einklappen der Rampe Zeit beansprucht, hatte der Zug Verspätung. Im Laufe der Fahrt nach Herford hat der Zugbegleiter“ sowohl den Kunden E. als auch den Kunden B. immer wieder mehr oder weniger direkt angesprochen, in ihren Augen öffentlich bloßgestellt. "Es gibt viele Züge, wo die Leute vorangemeldet sind, wo das Ein- und Aussteigen zwei Minuten dauert, fünf Minuten sind meiner Meinung zu viel. Wenn sie aber der Meinung sind, viele Menschen hier verspätet durchs Land fahren lassen zu müssen, machen sie weiter so", sagt der Zugbegleiter als Durchsage.“ Kunde E. „entschied sich schließlich im Februar dazu, Anzeige wegen Verleumdung gegen den Mann zu erstatten.“

Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Diskriminierung; Zugbegleiter muss EUR 200,00 als Auflage an die Staatskasse zahlen, sodann wird Verfahren eingestellt

Neue Westfälische.de: „Die Staatsanwaltschaft Paderborn hatte Ermittlungen gegen den Angestellten der Eurobahn aufgenommen. "Von der Erhebung der öffentlichen Klage habe ich vorläufig abgesehen", heißt es jetzt im Schreiben der Staatsanwaltschaft an“ den Kunden E.“, das der "Neuen Westfälischen" vorliegt. Als Grund für die Vorläufige Einstellung des Verfahrens führt die Staatsanwaltschaft an, dass der Beschuldigte "bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten" sei.“

Ungeachtet dessen: Laut ständiger Rechtsprechung kann der Ausspruch von Diskriminierungen oder Beleidigungen grundsätzlich auch zur fristlosen Kündigung führen

Bei Vossen Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, 6. Auflage 2021, Rn. 226-228d, heißt es zum StichwortGrobe Beleidigung von Kunden wie folgt: „Äußert sich eine Verkäuferin gegenüber einer Kundin im Rahmen eines Reklamationsgesprächs mit den Worten „Nun werden Sie aber nicht so pissig“, rechtfertigt das grundsätzlich auch ohne Abmahnung die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 626 I BGB, es sei denn, die Äußerung wurde durch ein beleidigendes Verhalten der Kundin provoziert. Gleiches gilt für die Erklärung gegenüber einer Kundin, sie werde dieser „eins aufs Maul hauen“. Nichts anderes gilt dann, wenn ein tariflich ordentlich unkündbarer Kraftomnibus-Fahrer, der an einer von seiner Arbeitgeberin durchgeführten Kundendienstschulung teilgenommen hat, während seines Dienstes ohne einen rechtfertigenden Grund einen Fahrgast mit „Armleuchter“ beschimpft und zudem diesem Fahrgast Schläge androht. Zynisch herabwürdigende Äußerungen von in der Altenpflege beschäftigten Personen gegenüber den ihnen anvertrauten hilfsbedürftigen Menschen sind unabhängig von den konkreten Umständen geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen.“ Quelle: Beck-online.de

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