Domain soll Marke bzw. Namen verletzen – Unterlassungserklärung gefordert

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Um sich nicht mit einer Abmahnung und mit wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen oder namensrechtlichen Unterlassungsansprüchen konfrontiert zu sehen, sollte ein Domainname mit Bedacht und erst nach umfassender Recherche registriert werden. Doch wenn man bereits eine Domain unterhält und dann eine Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung dieser Domain und/oder eine Abmahnung erhält, ist guter Rat teuer. Was Unternehmen bei der Inanspruchnahme wegen einer Domainbezeichnung beachten sollten und ob Ansprüche von Namens- oder Kennzeichenrechtsinhabern gegen den angeblich unberechtigten Domainnamen bestehen, wird im Folgenden näher erörtert.

Namensrechtlicher Anspruch

Ein Unterlassungsanspruch wegen namensrechtlicher Verletzung kann sich aus § 12 BGB geben, sofern es sich um Privatpersonen handelt. Unter dem Schutz des § 12 BGB stehen beispielsweise Namen juristischer Personen, Spitznamen und Familiennamen.

Zunächst muss der Anspruchssteller Träger eines Namens sein, den ein Dritter als Domainnamen registriert hat und es muss eine Zuordnungsverwirrung bestehen. Dies ist der Fall, wenn im Verkehr der Eindruck entstehe, der Namensträger habe in die Verwendung des Namens eingewilligt (BGH Urt. v. 02.12.2004, Az. I ZR 92/02). Ferner müssen schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt worden sein. Darunter kann jegliches Interesse des Namensträgers subsumiert werden. Es bedarf mithin einer konkreten Abwägung des Einzelfalls.

Markenrechtlicher Anspruch

Auch markenrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz gem. §§ 14, 15 MarkenG kommen bei unberechtigter Domainnamensnutzung in Betracht. Im Gegensatz zum namensrechtlichen Anspruch muss die Domain allerdings im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Darüber hinaus muss eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehen. Im Rahmen der Beurteilung kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Es sind dabei unter anderem das Schriftbild, der Klang, die Buchstabenabfolge und der Sprechrhythmus miteinander zu vergleichen (BGH Urt. v. 05.03.2015, Az. I ZR 161/13). Die Beurteilung muss dabei möglichst umfangreich und genau erfolgen, um eine Entscheidung fällen zu können. Im Rahmen dessen kommt es auch lediglich darauf an, wie der Verkehrskreis das Markenwort versteht und nicht darauf, welche Bedeutung das Unternehmen dem Wort beimisst.

Wettbewerbsrechtlicher Anspruch

Zudem kann auch ein wettbewerbswidriger Domainname gerügt werden und Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) begründen. Vorausgesetzt wird dabei ebenfalls ein Handeln im geschäftlichen Verkehr und es muss ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehen. Ferner muss eine unlautere Handlung des Domainnutzers dargelegt werden. Es muss folglich eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegen, die die Mitbewerber in ihrer Entfaltung einschränkt und zu einer Beeinflussung des Kunden führt. In diesem Zusammenhang stehen oftmals sogenannte Tippfehler-Domains, die sich dadurch auszeichnen, dass sie sich nur durch einen Buchstaben von einer bestehenden Domain unterscheiden. Bezweckt wird damit oftmals ein Umlenken der Kunden auf das Angebot des Unternehmens mit der Tippfehler-Domain. Dies ist nur insoweit zulässig, als der Nutzer nicht lediglich auf Werbung verwiesen wird, sondern auf die erwartete Dienstleistung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 22.01.2015, Az. I ZR 164/12).

Ob generell ein Wettbewerbsverstoß angenommen werden kann, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.

Reaktionsmöglichkeiten auf das Unterlassungsschreiben bzw. die Abmahnung 

Wer bei der Wahl des Domainnamens seinerzeit Vorsicht walten ließ, hat gute Chancen, eine Abmahnung bzw. geltend gemachte Unterlassungsansprüche abwehren zu können. Das bedeutet aber, dass der Domaininhaber nachweisen kann, dass er seinerzeit umfassend nach ähnlich lautenden Domainnamen, Firmenbezeichnungen, Namen und Marken recherchiert hat und idealerweise die Rechercheergebnisse nachweisen kann.

Ist der Domainname zudem einprägsam und einzigartig und verzichtet er zudem auf Namenszusätze bereits bestehenden Bezeichnungen oder Namen und vermag der Verkehrskreis den Domainnamen deutlich von anderen Bezeichnungen abzugrenzen, so kann sich der Domaininhaber gegen die Inanspruchnahme zur Wehr setzen. Hier genügt zumeist die Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche in einer formlosen E-Mail oder einem Telefax.

Bleiben hingegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, so sollte sich der Domaininhaber zunächst um eine Fristverlängerung bei der Gegenseite bemühen und einen im Domainrecht fachkundigen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Dieser wird unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung gestellten Informationen ein Vorgehen mit dem Domaininhaber eruieren. Es kann sich – je nach Verfahrensstand – die Übertragung der Domain an den Anspruchsteller, die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Domainkündigung, aber auch die Zurückweisung der Ansprüche empfehlen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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