Doppelverdienst bei Freistellung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer möglich

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Das LAG Berlin-Brandenburg (6 Sa 162/07, Urt. v. 20.04.07) hatte zu entscheiden, ob der Verdienst des AN's, den dieser in einem Zeitraum erzielte, in dem er widerruflich freigestellt war, auf seine Lohnansprüche gegenüber dem freistellenden AG angerechnet werden muss.

Konkret war der Kläger als Kraftfahrer bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Dem AN wurde gekündigt, er erhob Kündigungsschutzklage und es wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der unter Ziffer 4 wie folgt lautet:„4. Die Beklagte stellt den Kläger unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung etwaigen noch nicht abgerechneten Urlaubs und Überarbeit von der Erbringung der Arbeitsleistung widerruflich ab sofort bis zum oben genannten Beendigungszeitpunkt frei". Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich in dem Vergleich zum 31.07.2006 beendet.

Bereits im April 2006 arbeitete der AN für einen anderen AG und bezog dort Lohn. Davon wurde der alte AG - also die Beklagte - informiert, woraufhin diese weiteren Lohn an den AN nicht mehr auszahlte. Der AG will den erzielten Zwischenverdienst bei dem neuen AG auf den Lohnanspruch des AN ihr gegenüber anrechnen.

Das LAG Berlin entschied mit folgender Begründung zugunsten des Klägers/Arbeitnehmers: Eine Anrechnung des Zwischenverdienstes scheitere generell bereits daran, dass der Zahlungsanspruch des Klägers (AN) nicht auf § 615 Satz 1 BGB beruhte. Vielmehr haben die Parteien im Prozessvergleich geregelt, dass der Kläger unter Fortzahlung der Vergütung ab sofort freigestellt wird. Darin lag zwar hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Verpflichtung des Klägers zur Erbringung einer Arbeitsleistung als Kraftfahrer kein Erlassvertrag, denn erlassen kann nur werden eine bereits bestehende Schuld, während die Arbeitspflicht des Klägers durch seinen Arbeitsvertrag lediglich begründet worden war und erst mit fortschreitender Zeit zur Entstehung gelangte. Vielmehr haben die Parteien im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit gemäß § 311 BGB, § 6 Abs. 2, 105 Satz 2 GewO einen Änderungsvertrag geschlossen, der für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspflicht des Klägers zunächst aufhob mit dem Erfolg, dass die Beklagte (alte AG) insoweit nicht mehr als Gläubiger gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug geraten konnte.

Für die Praxis: Wird eine wie oben formulierte Vereinbarung in einem gerichtlichen - oder auch außergerichtlichen - Vergleich geschlossen, so kann der AN anderweitigen Verdienst erzielen, wobei dieser Zwischenverdienst nicht auf den grundsätzlichen Anspruch des AN auf Lohn gegenüber seinem alten AG angerechnet wird. Der AN verdient also zweimal! Früher wurde noch oft formuliert: „Freistellung ohne Anrechnung eines Zwischenverdienstes", wenn man dem AN etwas Gutes tun wollte. AN-Vertreter müssen nun eine solche Formulierung nicht mehr aufnehmen und der AN behält trotzdem seinen Anspruch auf Lohn ohne Anrechnung eines Zwischenverdienstes. Will der AG dies verhindern muss er eine zusätzliche Vereinbarung treffen, nämlich dass erzielter Zwischenverdienst auf den Lohnanspruch des AN anzurechnen sei. Zulässig ist eine solche Vereinbarung.


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