Downgrading muss nicht hingenommen werden - die Rechte von Fluggästen

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Wer bei Antritt einer Pauschalreise mit einem Downgrading von der Business Class in die Economy Class konfrontiert wird, kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und den Reisepreis zuzüglich einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit fordern.

Was ist passiert?

Der Kläger schloss im Juni 2022 einen Pauschalreisevertrag, der den Reiseveranstalter verpflichtete, eine Rundreise, die als "goldener Herbst in Kanadas Osten 2022" bezeichnet war, einschließlich Beförderung von Deutschland nach Kanada und wieder zurück zu erbringen. Den Vertrag schloss der Kläger für sich und seine Ehefrau. Vereinbart war unter anderem, dass der Hinflug von Frankfurt am Main mit der Fluggesellschaft Air Canada nach Toronto und auch wieder zurück jeweils in der Business Class erfolgt. Hierfür hat der Kläger einen Aufpreis in Höhe von 2.999,00 € pro Person gezahlt. Die Reise sollte am 11. September 2022 mit dem Flug nach Kanada beginnen. Mit den Reiseunterlagen, die die Beklagte am 22. August 2022 übersandte, nannte sie die genauen Abflugzeiten und forderte den Kläger zur Prüfung dieser Dokumente auf und nannte unter anderem darin eine Freigepäckmenge von 23 kg pro Fluggast. Zudem wurde der Kläger gebeten, vor Antritt des Fluges den sogenannten online-check in zu nutzen.
Als der Kläger am Vortag des geplanten Hinfluges den online-check in vornehmen wollte, fiel ihm bei Blick auf die dann ausgedruckten Bordkarten auf, dass er Sitzplätze in der Economy-Class erhielt. Er telefonierte unverzüglich mit einer Mitarbeiterin des Reiseveranstalters, zeigte den Mangel an und verlangte Abhilfe durch Buchung von Sitzplätzen in der Business-Class. Dem Kläger wurde in einem weiteren Telefonat mitgeteilt, dass die Business-Class ausgebucht sei, zudem erhielt er das Zugeständnis, dass von Seiten des Reiseveranstalters versehentlich die Buchung in der falschen Beförderungsklasse erfolgte. Der Kläger erhielt in dem Telefonat den Vorschlag, er solle in der Economy-Class fliegen und die Preisdifferenz nach der Reise zurückverlangen. Diesen Vorschlag lehnte der Kläger ab und trat vom Pauschalreisevertrag zurück. Mit der Rücktrittserklärung verlangte er zugleich den gesamten Reisepreis zurück. Nachdem die Rückzahlung des Reisepreises nicht erfolgte, beauftragte der Kläger seinen späteren Prozessbevollmächtigten mit der zunächst außergerichtlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Nachdem die Beklagte auch nicht auf anwaltliches Schreiben, mit dem neben dem Reisepreis auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt wurde, reagierte, musste Klage eingereicht werden. Nach Zustellung der Klage erfüllte das verklagte Reiseunternehmen einen Teil der Forderung.
Die Beklagte vertrat im Prozess die Auffassung, der Kläger hätte seine Reiseunterlagen besser überprüfen sollen und zudem schulde sie keine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 09. März 2023 den Reiseveranstalter verurteilt, den gesamten Reisepreis – soweit er noch nicht gezahlt wurde – und zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des vereinbarten Reisepreises zu zahlen.

Das Landgericht ist dem von Advocatur Wiesbaden vertretenen Kläger in seine Rechtsauffassung gefolgt, dass die Änderung der Beförderungsklasse auf den Flügen eine Leistungsänderung gemäß § 651g BGB darstellt, die zur Berechtigung des Reisenden führt, vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Der berechtigte Rücktritt führt nach Auffassung des Gerichts zum Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. 

Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit


Das Gericht sah es auch als erwiesen an das die Beklagte den Anlass für die Vereitelung der Reise gegeben hat, sodass dieser Umstand zum Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit führt. Dem Reisenden sei durch die kurz vor Antritt der Reise eingetretene Vereitelung die Erwartung an eine spannende und abwechslungsreiche Rundreise durch den Osten Kanadas genommen worden. Das Urteil ist rechtskräftig, die Beklagte hat hiergegen keine Berufung eingelegt.

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Foto(s): Holger Hopperdietzel

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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