„Drei Abmahnungen sind notwendig und reichen immer!“ Wirklich?

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Abmahnungen im Arbeitsverhältnis sind für Juristen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine unendliche Geschichte – und zwar eine mit unheimlich vielen unterschiedlichen Möglichkeiten, Meinungen und Beurteilungen.

Und wie bei jeder schwierigen Rechtsfrage kursieren in den Köpfen und im Internet Positionen dazu, die manchmal richtig, oft vereinfachend und bisweilen schlicht falsch sind, und zwar insbesondere abhängig vom konkreten Sachverhalt.

Bei Abmahnungen ist eines der gefährlichsten Rechtsmärchen, dass es immer drei Abmahnungen brauche, um als Arbeitgeber zu dürfen, bzw., dass drei Abmahnungen immer reichen, um kündigen zu dürfen.

Abmahnungen sind letztendlich ein Arbeitsrecht gewordener Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, und die Frage, ob Abmahnungen nötig sind, wie viele Abmahnungen nötig sind und wegen welcher Sachverhalte Abmahnungen nötig sind, sind immer sehr stark Einzelfall-Frage bezüglich des Sachverhalts und der vorherigen Rechtslage..

Ein exemplarischer Fall dafür ist das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.6.2023, (Az. 1 Ca 323 öD /23)

Ein langjährig beschäftigter und kraft Tarifvertrags nur noch außerordentlich kündbare Kirchenmusiker hatte in 2022 bereits drei Abmahnungen gefangen. Dann blieb er bei  einem Termin zu einer Trauerfeier, die am musikalisch begleiten sollte, einfach weg. Anrufversuche verhalten. Tage später erklärte er, er sei mit einem anderen Kirchenmusikprojekt aktuell sehr beschäftigt gewesen.

Dem Arbeitgeber platzte die Hutschnur und auf der Basis der bisherigen drei Abmahnungen wurde außerordentlich gekündigt.

Nimmt man die Überschrift ernst, könnte man sagen, dass könnte reichen. Allerdings hatte der Arbeitgeber übersehen, dass die Sachverhalte der vorherigen drei Abmahnungen mit dem neuen Vorwurf (den das Arbeitsgericht durchaus als schweres Fehlverhalten einordnete) nichts zu tun hatte. Die „Warnfunktion“ der vorherigen Abmahnungen bezog sich somit nicht auf diesen neuen Fall, der Arbeitnehmer gewann.

Unser Tipp:

Wenn Sie sich als Arbeitgeber nicht sicher sind, ob es Abmahnungen braucht für eine Kündigung und ob bisherige Abmahnungen inhaltlich, vom Alter und von ihrer Formulierung her in Sachen Wirksamkeit für eine Kündigung reichen, kontaktieren Sie uns kurzfristig!

Gleiches gilt übrigens, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob man mit dem Sachverhalt nicht viel mehr anfangen könnte als nur eine Abmahnung – manchmal reicht es auch für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Und wenn Sie erst mal abgemahnt haben, dürfen Sie nicht im Nachhinein „ nachschärfen“. Eine spätere Kündigung wegen genau desselben Sachverhalts, wegen dem sie abgemahnt haben, ist nämlich unwirksam.

Rechtsanwalt Klaus Maier als Fachanwalt für Arbeitsrecht – und Insolvenzrecht steht Ihnen für die Prüfung solcher Fälle als Ansprechpartner zur Verfügung.

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