DRINGEND: Neue Freibeträge für die P-Kontobescheinigung ab 01. Juli 2022

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Ab dem 01.07.2022 traten die neuen Pfändungsfreigrenzen in Kraft.

Danach erhöht sich der monatliche pfändungsfreie Grundfreibetrag für alleinstehende Personen um ca. 78,00 € im Monat.

Dieser automatische Pfändungsschutz von 1.340 Euro je Kalendermonat ist gegeben, wenn der Antrag auf Einrichtung eines P-Kontos (Pfändungsschutzkonto) bei der Bank vorgelegt wird.. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden.

Für Kontoinhaber mit Unterhaltspflichten erhöhen sich die Freibeträge in einem noch größeren Maße.

Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen zum Beispiel für Ehegatten und Kinder sowie Sozial- oder Asylbewerberleistungen, die für weitere Personen im gemeinsamen Haushalt entgegengenommen werden, können den Grundfreibetrag um weitere Freibeträge erhöhen.

So steht Ihnen für die erste Person, der Sie aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewähren (zum Beispiel Ehepartner, Kind) ein weiterer Freibetrag von 500,62 Euro zu. Hinzu kommen zusätzliche Freibeträge von jeweils 278,90 Euro, sofern Unterhalt für weitere gesetzlich Berechtigte geleistet wird.


Gleiches gilt, sofern Sie für sich und andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (neben dem eigenen Kind zum Beispiel auch Lebensgefährtin, Stiefkind) Leistungen entgegennehmen.

Anhaltswerte für Freibeträge:

1 unterhaltsberechtigte Person       1.840,62

2 unterhaltsberechtigte Personen  2.119,52

3 unterhaltsberechtigte Personen  2.398,42

4 unterhaltsberechtigte Personen  2.677,32

5 unterhaltsberechtigte Personen  2.956,22 


Für die Erhöhung des Grundfreibetrags ist aber immer eine gesonderte Bescheinigung von einer hierzu berechtigten Stelle erforderlich, die dann zusätzlich bei der Bank vorzulegen ist.


Den genauen Wert sollten Sie sich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Insolvenzrecht bescheinigen lassen. Sofern wir dies für Sie veranlassen sollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Kontakt: am Ende dieses Rechtstipps).


Fazit:

Die geänderten Pfändungsfreigrenzen werden bei den Pfändungen für Juli 2022 das erste Mal zur Anwendung kommen.

Bei Alleinstehenden ist wegen dieser Änderungen nichts zu veranlassen.

Soweit Ihnen jedoch ein erhöhter Freibetrag zusteht, sollten Sie ihre bisherige P-Kontobescheinigung überprüfen bzw. neu erstellen lassen und dann Ihrer Bank die aktuelle Bescheinigung vorlegen.

Andernfalls wird ggf. nur ein zu geringer Freibetrag berücksichtigt und der Rest an Ihre Gläubiger weitergeleitet. Diese Beträge wären dann für Sie verloren.

Deshalb sollten Sie unbedingt noch im Juli 2022 Ihre bisherige P-Konto Bescheinigung aktualisieren lassen.


Sofern Ihnen diese Information weitergeholfen hat, würden wir uns über eine positive Bewertung hier bei anwalt.de freuen.


Zusatzinfo Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen:

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und für P-Konten werden jetzt immer jährlich zum 1. Juli angepasst. Bisher erfolgte nur jedes zweite Jahr eine Anpassung.

Zudem orientiert sich die jeweilige Änderung an der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG.

Im Internet, insbesondere bei Schuldnerberatungsstellen oder auch als PDF-Dokument zum download auf unserer Kanzleihomepage ( www.kanzlei-schneckener.de ) finden Sie die Tabellen, aus denen sie mithilfe ihres Nettoeinkommens und der Anzahl ihrer Unterhaltspflichten den jeweils monatlich pfändbaren Betrag Ihres Einkommens ermitteln können.


Für sämtliche Fragen in dem Bereich des Insolvenzrechts/Arbeitsrechts steht Ihnen in unserer Kanzlei gerne Herr Rechtsanwalt Markus Schneckener zu Verfügung. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Arbeitsrecht verfügt er seit Jahren über die erforderliche Erfahrung zur Behandlung aller Probleme im Insolvenzrecht und Arbeitsrecht.

Sein besonderes Interesse gilt der Vertretung von Arbeitnehmern in Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeber.

Für eine Vereinbarung eines telefonischen Besprechungstermins steht Ihnen gerne unser Kanzleiteam unter 030 - 91 60 41 00 oder 0 57 72 57 72 zur Verfügung. Gerne können Sie auch per Email über anwalt.de Kontakt oder www.kanzlei-schneckener.de aufnehmen. 

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Bitte rufen Sie uns an.

Ihr Team der Kanzlei Schneckener

Rechtsanwalt Markus Schneckener

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Foto(s): Markus Schneckener


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