Drogen/BtMG: Strafgerichte müssen erkennen lassen, weshalb nicht von Strafe abgesehen wird

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Wenn es zu einer Verurteilung wegen eines Verstoß gegen § 29 BtMG kommt, kann nach Abs. 5 BtMG von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Das Bayerische Oberste Landgericht hat jüngst in einer Revisionsentscheidung die sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen, da nicht erkennbar war, ob und warum der Jugendrichter ermessensfehlerfrei von der Möglichkeit des Absehens von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtmG keinen Gebrauch gemacht hat (BayObLG, Beschl. v. 02.03.2022 -205 StRR 53/21).

Eine solche Prüfung muss nach Feststellung des Strafsenats unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls erfolgen und unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters.  In Fällen des gelegentlichen Eigenverbrauchs sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 BtmG dessen Anwendung besonders intensiv und sorgfältig zu erwägen (BayObLG, Beschl. v. 02.03.2022 -205 StRR 53/21).

Bereits das OLG Koblenz hat festgestellt, dass ein Urteil erkennen lassen muss, dass das Gericht sich dieser Möglichkeit und seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung, davon im Regelfall Gebrauch zu machen, bewusst war und es muss die Gründe, die es veranlasst haben, im konkreten Einzelfall von dieser grundsätzlichen Verpflichtung abzuweichen, eingehend und in der Form, die auch sonst für die Urteilsbegründung gilt, darlegen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2005). 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Strafrecht spezialiert. Er hat sehr viele BtM-Täter erfolgreich vom Erstkonsumenten bis zum Händler im Kilobereich verteidigt und Verfahren zur Einstellung oder Freisprüchen geführt. Um die Möglichkeit einer Einstellung zu prüfen, sollte nach dessen Erfahrungen stets der Wirkstoffgehalt des beschlagnahmten Betäubungsmittel untersucht werden.

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