Drogenfahrt: Feststellung der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit

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Für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach Amphetamin- und Cannabiskonsum hat die Rechtsprechung bisher keine Wirkstoffgrenzen entwickelt. Die Fahrtüchtigkeit ist in solchen Fällen nach einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen konkret festzustellen.

Bei Cannabis- und Amphetaminkonsum muss bezüglich der Fahrtüchtigkeit die sichere Feststellung getroffen werden, dass zur Tatzeit eine Rauschmittelwirkung vorgelegen hat. Die Anforderungen bezüglich Art und Ausmaß der Ausfallerscheinungen sind umso geringer, je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration ist. Neben einem positiven Blutbefund ist zusätzlich erforderlich, dass die eingeschränkte Fahrtüchtigkeit anhand konkreter Beweiszeichen festgestellt werden kann. Dazu gehören Auffälligkeiten, die sich unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, wie z.B. schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit und mangelnde Ansprechbarkeit. Allgemeine Merkmale, die auf einen Drogenkonsum schließen lassen, wie z.B. gerötete Augen und erweiterte Pupillen, reichen grundsätzlich nicht aus.

Vgl. LG Waldshut-Tiengen vom 04.06.2012

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.


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