Drogenstrafrecht: 1.000 Ecstasy-Tabletten im Zweifel nicht zuviel

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Verstoß gegen das BtMG

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Maßgeblich ist nicht die Gewichtsmenge, sondern der jeweilige Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel. Der konkrete Wirkstoffgehalt ist zur Feststellung einer nicht geringen Menge und zur Bestimmung des Schuldumfanges eines Beschuldigten von hoher Bedeutung. Es ist daher fehlerhaft, keine Feststellungen zur Qualität durch Bestimmung des Wirkstoffgehalts zu machen, wenn das Betäubungsmittel noch untersucht werden kann. 

Im Zweifel für den Angeklagten

Können konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt eines Betäubungsmittels nicht getroffen werden, etwa weil diese bereits vernichtet, verbraucht oder weitergegeben wurden, muss die Wirkstoffkonzentration geschätzt werden. Auch da gilt der allseits bekannte „indubio pro reo“ Grundsatz, nach dem von der für den Angeklagten günstigsten Wirkstoffkonzentration ausgegangen wird. Das Gericht muss jedoch – soweit möglich – weitere sicher feststellbare Umstände berücksichtigen. Solche feststellbaren Tatumstände können etwa die Herkunft, der Preis, das Aussehen, die Verpackung, die Beurteilung durch die Tatbeteiligten, die Qualität eines bestimmten Lieferanten oder die Begutachtungen in Parallelverfahren sein. Kann trotz Berücksichtigung aller Umstände keine hinreichend sichere Feststellung zur Wirkstoffkonzentration getroffen werden, so muss von dem für den Beschuldigten günstigsten Mischungsverhältnis ausgegangen werden. 

Die Entscheidung

Auch dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2016 – 3 StR 138/16 lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen wurden. Es war dem Landgericht lediglich bekannt, dass der Beschuldigte 500 Ecstasy-Tabletten,700 g Marihuana, später erneut 500 Ecstasy-Tabletten und 3 kg Amphetamin erworben hatte. Das Landgericht hatte es versäumt, den Wirkstoffgehalt und die Wirkstoffmenge der jeweiligen Betäubungsmittel konkret festzustellen. Die Qualität der aufgefundenen Mittel wurde lediglich als „ordentliche“ beschrieben. 

Da jedoch das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld maßgeblich von dem Wirkstoffgehalt der tatgegenständlichen Drogen abhängt, waren auch hier konkrete Feststellungen notwendig. Insbesondere für die Schätzung des Wirkstoffgehalts sind Feststellungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalls erforderlich, da insbesondere bei Ecstasy die Wirkstoffkonzentrationen und -kombinationen in der Praxis stark schwanken. Allein aufgrund der Anzahl der erworbenen Tabletten können deshalb keine Rückschlüsse auf den Wirkstoffgehalt gezogen werden.

Fehlen diese konkreten Feststellungen, darf nicht davon ausgegangen werden, dass selbst bei 500 Ecstasy-Tabletten die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten wurde. Auch die Feststellungen zum Kaufpreis und der Bezeichnung der Qualität der Tabletten als „ordentlich“ reichen nicht aus, um hinreichend sicher zu klären, dass der Beschuldigte jeweils Ecstasy in einer nicht geringen Menge erworben hatte. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei konkreten Angaben zum Wirkstoffgehalt niedrigere Einzelstraftaten zugemessen hätte.

Stehen die Betäubungsmittel also für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, muss die Wirkstoffkonzentration zugunsten des Beschuldigten geschätzt werden. Eine solche Schätzung ist aber, wie auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 31.05.2016 (3 StR138/16) festgestellt hat, bei den einzelnen als Ecstasy vertriebenen Tabletten aufgrund von unterschiedlichen Wirkstoffkombinationen und schwankenden Wirkstoffkonzentrationen nicht nach der Menge oder des Kaufpreises der sichergestellten Tabletten möglich. 

Daher konnte hier selbst bei einem Erwerb von insgesamt 1.000 Ecstasy-Pillen nicht hinreichend sicher belegt werden, dass der Beschuldigte eine nicht geringe Menge Ecstasy im Sinne des §29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erworben hat. 

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Der Beitrag wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich ist spezialisiert auf die Verteidigung bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Soweit gegen Sie ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG geführt wird, sollten Sie z. B. im Rahmen einer Hausdurchsuchung oder aufgrund einer Vorladung als Beschuldigter keine Angaben machen. Vielmehr sollten Sie sich an einen Strafverteidiger wenden. Rechtsanwalt Dietrich erreichen Sie über die oben angegebenen Kontaktdaten. 

Weiter Informationen zum Betäubungsmittelstrafrecht erhalten Sie unter:

www.drogenstrafrecht.berlin


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