Drohung mit Totschlag durch Märchenzitat

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Die Bedrohung mit einem Verbrechen nach § 241 StGB (Strafgesetzbuch) 

Es ist unumgänglich, sich in der juristischen Ausbildung mit der Bedrohung zu befassen. Sie kann einem in strafrechtlichen Klausuren und in der Praxis immer wieder begegnen. Dabei wurde der Tatbestand der Bedrohung im März 2021 geändert beziehungsweise erweitert.

Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechend bedroht, wird nach § 241 Abs. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dabei ist zu beachten, dass es ohne Bedeutung ist, ob der Täter die Drohung ernst gemeint hat. Maßgeblich zur Erfüllung des Tatbestandes ist, dass die Drohung für einen objektiven Dritten eine Wirkung von Ernsthaftigkeit besitzt.

Was ist die Bedrohung mit einem Verbrechen im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB? 

Der Verbrechensbegriff ist in § 12 Abs. 1 StGB legaldefiniert. Danach sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Welche Personen dem Opfer nahestehen, ist ebenfalls legaldefiniert, nämlich in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Mit Beschluss vom 04. Mai 2023 (7 ORs 10/23) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt, dass eine Bedrohung eines anderen Menschen auch durch ein Märchenzitat erfolgen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte, ein Facharzt für forensische Psychiatrie, per E-Mail mit der kassenärztlichen Vereinigung über Regelungen zur Nutzung einer Video-Sprechstunde korrespondiert. Während der Sprechstunde kam es mit der Mitarbeiterin der kassenärztlichen Vereinigung zu Meinungsverschiedenheiten.

Nachdem der Angeklagte sich in mehreren E-Mails über die Bedeutung des Nachnamens der Mitarbeiterin geäußert hatte, schickte der Angeklagte ihr schließlich im Dezember 2021 eine E-Mail, in der er unter anderem schrieb:

"Die falsche Magd, kommt Ihnen da was bekannt vor? In Ihrem Trauerspiel bin ich so etwas wie der 'Alte König' und helfe Ihnen gern mal auf die Sprünge: 'Welches Urteils ist diese würdig? Da sprach die falsche Braut: Die ist nichts Besseres wert, als dass sie splitternackt ausgezogen und in ein Fass gesteckt wird, das inwendig mit spitzen Nägeln geschlagen ist; und zwei weiße Pferde müssen vorgespannt werden, die sie Gasse auf Gasse ab zu Tode schleifen. - Das bist Du, sprach der alte König, und hast Dein eigen Urteil gefunden, und danach soll Dir widerfahren. Habe die Ehre (Name des Angeklagten)."

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen der Bedrohung mit einem Versprechen schuldig gesprochen. Das Amtsgericht verwarnte den Angeklagten und behielt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen vor.

Diesem Urteil schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main an und verwarf die vom Angeklagten eingelegte (Sprung-) Revision als offensichtlich unbegründet.

Mit dem Märchenzitat habe der Angeklagte die Mitarbeiterin vorsätzlich mit dem Tod bedroht. Dies habe die Mitarbeiterin, auch vor dem Hintergrund der bisherigen Kommunikation mit dem Angeklagten, ernst genommen. Insbesondere habe sie ihren Arbeitgeber veranlasst, dass ihr keine E-Mails von dem Angeklagten mehr weitergeleitet werden.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen einer Bedrohung strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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