Auskunftsanfrage nach Artikel 15 EU-Datenschutz-Grundverordnung von Maximilian Größbauer erhalten? Abmahnung droht!

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Haben Sie eine DSGVO Auskunftsanfrage nach Artikel 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung erhalten? Jetzt ist Vorsicht geboten.


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Auskunftsanfrage nach Artikel 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung dringend beachten!

In den vergangenen Monaten haben Anfragen von Mandanten verstärkt zugenommen, die eine Auskunftsanfrage auf Grundlage von Artikel 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von Dritten erhalten haben. Angefragt wird die Erteilung einer umfassenden Auskunft über Art und Verarbeitung von gespeicherten personenbezogenen Daten.
 
Wir raten dringend dazu, derartige Anfragen nicht zu ignorieren und diese unbedingt ernst zu nehmen. Sollte eine solche Anfrage ignoriert werden oder sollten Auskünfte falsch erteilt werden, kann dies weitere Ansprüche nach sich ziehen. Daher ist zu beachten, Auskünfte vollständig, fristgerecht und rechtskonform zu erteilen – wie Sie dies sicherstellen und wie wir Sie hierbei unterstützen können, erfahren sie im Folgenden:


Artikel 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung – Was bedeutet das?

Artikel 15 DSGVO räumt jeder Person das Recht ein, Auskünfte über die zu ihrer Person erhobenen und verarbeiteten Daten zu erhalten. Dabei handelt es sich gemäß Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union um ein nicht unwesentliches europäisches Grundrecht. Das Recht auf Auskunft dient dazu, dass sich eine Person über die Verarbeitung ihrer Daten bewusst werden kann und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Ein Auskunftsersuchen durch einen Dritten ist demnach in jedem Fall berechtigt und sollte aufgrund der eindeutigen Rechtslage mit Ernsthaftigkeit behandelt werden, insbesondere als Unternehmer müssen Sie auf derartige Anfragen vorbereitet sein.


Auskünfte richtig erteilen: Über welche Daten muss Auskunft erteilt werden?

Auskunft muss erteilt werden, über alle gespeicherten personenbezogenen Daten. Zu den personenbezogenen Daten gehören der Name, der Vorname, die Anschrift, Telefon- und Mobilfunknummern, die E-Mail-Adresse, Steuernummern sowie andere Daten der Person, die durch die Auskunft angefragt wurden.

Doch lediglich die Auflistung der Daten, die über eine Person gespeichert wurden, reicht keinesfalls aus: Zum einen ist ebenfalls Auskunft zu erteilen, über die Kategorien personenbezogener Daten, die durch Sie verarbeitet, das heißt auf jegliche Weise verwendet, werden.

Zum anderen sind dem Anfragenden darüber hinaus die Zwecke der Verarbeitung (Verarbeitungszweck) mitzuteilen. Beispielhaft zu nennen ist hier die Speicherung einer E-Mail-Adresse für den Zweck des Versands eines Newsletters aufgrund vorher erfolgter Einwilligung der betroffenen Person, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO. Auch muss sich die Auskunft auf die Empfänger der Daten bzw. Kategorien erstrecken.

Beim Versand von Newslettern über den Newsletter-Versanddienstleister Klaviyo ist Vorsicht geboten. Wir haben bereits Erfahrung mit Fällen gesammelt, in denen Mandanten nach Auskunftserteilung aufgrund der Nutzung von Klaviyo unter Geltendmachung diverser Ansprüche abgemahnt wurden. Beispielhaft sei hier eine Abmahnung der Kanzlei Brandt.Legal genannt (hier nachzulesen !). Sollten Sie das Tool Klaviyo nutzen, ist dringend zu empfehlen, sich bereits vor Auskunftserteilung anwaltlich beraten zu lassen, um weiteren Schaden zu vermeiden.


Schadensersatzansprüche bei ausbleibender oder fehlerhafter Auskunftserteilung? Hiermit müssen Sie rechnen:

Ist Ihre Auskunftserteilung unzureichend, das heißt nicht vollständig, nicht fristgerecht oder fehlerhaft erteilt worden, oder entschließen Sie sich dazu, ein Auskunftsverlagen schlicht zu ignorieren, führt dies zu weiteren rechtlichen Konsequenzen, da Bereits in einem solchen Fall ein Datenschutzverstoß begangen ist. Solche Verstöße können der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde gemeldet werden, was immer nachteilhaft für Ihr Unternehmen ist. Gemäß Artikel 83 Absatz 5 lit. b DSGVO können Datenschutzverstöße mit „Geldbußen bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vergangenen Geschäftsjahrs […], je nachdem, welcher der Beträge höher ist“ geahndet werden.

Ferner stellt die Missachtung des Auskunftsrechts einer Person eine Rechtsverletzung dar, da ihre Rechte durch den Verlust der Kontrolle über ihre eigenen personenbezogenen Daten eingeschränkt werden. Sie kann sich keinen vollständigen Überblick darüber verschaffen, welche ihrer Daten verarbeitet werden und ob dies in datenschutzkonformer Art und Weise erfolgt ist. Somit entsteht ihr ein Schaden und daraus resultierend der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Rechtsverletzer. Dieser kann der geschädigten Person gemäß Artikel 82 Absatz 1 DSGVO in Form einer Geldentschädigung zustehen, die in aktuellen Fällen von der Rechtsprechung problemlos in Höhe von mindestens 500,00 € zugesprochen wurde (so OLG Köln, Urteil vom 14.07.2022, Az.: 15 U 137/21). Da dieser Schadensersatz im Regelfall durch anwaltliche Abmahnungen geltend gemacht wird, sind regelmäßig auch die Kosten einer Abmahnung zu ersetzen – hier werden nicht selten hohe Gegenstandswerte von mehreren tausend Euro angesetzt und teils auch durch Gerichte bestätigt.

Im Ergebnis ist bei der geforderten Auskunftserteilung Vorsicht geboten, da mit ernstzunehmenden Konsequenzen zu rechnen ist, wird die Auskunft nicht oder falsch erteilt. Unser Tipp: Erteilen Sie Auskünfte mit größtmöglicher Sorgfalt und Überprüfen Sie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte genau. Zögern Sie bei Zweifeln nicht, sich anwaltlich beraten zu lassen. Schaffen Sie Rechtssicherheit und sorgen Sie dafür, dass Ihr Unternehmen optimal auf datenschutzrechtliche Auseinandersetzungen vorbereitet ist. So sparen Sie sich viel Zeit, Mühe und unnötig hohe Kosten.


Wenn Sie Unterstützung bei der datenschutzrechtlich konformen Bearbeitung von Auskunftsanfragen benötigen, helfen wir Ihnen gerne!

Haben Sie eine Auskunftsanfrage nach Artikel 15 DSGVO erhalten, gegebenenfalls bereits durch einen Rechtsanwalt und benötigen Sie daher Unterstützung dabei, die Auskünfte den rechtlichen Anforderungen entsprechend zu erteilen? Dann sind Sie bei uns richtig. Wir helfen Ihnen gerne auch frühzeitig bei der Auskunftserteilung und stellen durch ausführliche Beratung sicher, dass die Auskünfte Ihres Unternehmens alle rechtlichen Anforderungen erfüllen. Auch wenn Sie Auskünft bereits – gegebenenfalls fehlerhaft oder unvollständig -  erteilt haben und Sie deshalb abgemahnt wurden, stehen wir Ihnen gerne zur Seite: Wir unterstützen Sie tatkräftig in jeder Phase der datenschutzrechtlichen Auseinandersetzung und sind auch kurzfristig für Sie erreichbar. Wir prüfen, ob geltend gemachte Ansprüche bestehen und vertreten Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen optimal. Gerne steht Herr Rechtsanwalt Oliver Eiben aus der Kanzlei Rieck & Partner in Hamburg Ihnen entweder direkt hier über anwalt.de oder telefonisch unter 040 411 67 625 zur Verfügung, um Sie im Bereich Datenschutz zu unterstützen.

Foto(s): Oliver Eiben


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